Verfahrensgang
AG Königs Wusterhausen (Aktenzeichen 5 F 12/20)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 23.07.2021 (Az. 5 F 12/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1. zu Händen der Kindesmutter ab dem 01.04.2022 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus zum 1. des Monats fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindesgeldes für ein erstes Kind, zuzüglich Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. des jeweiligen Monats, soweit es ein Werktag ist, zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller zu 2. zu Händen der Kindesmutter ab dem 01.04.2022 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus zum 1. des Monats fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindesgeldes für ein erstes Kind, zuzüglich Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. des jeweiligen Monats, soweit es ein Werktag ist, zu zahlen.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1. rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.11.2017 bis 31.03.2022 in Höhe von 2.089 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
-
aus 20 EUR seit dem 13.12.2017,
-
aus weiteren 20 EUR seit dem 13.12.2017,
-
aus weiteren jeweils monatlich 25 EUR seit dem 03.01.2018, seit dem 02.02.2018, seit dem 02.03.2018, seit dem 04.04.2018, seit dem 03.05.2018, seit dem 02.06.2018, seit dem 03.07.2018, seit dem 02.08.2018, seit dem 04.09.2018, seit dem 02.10.2018, seit dem 02.11.2018 und seit dem 04.12.2018,
-
aus weiteren jeweils monatlich 12 EUR seit dem 0...