Tenor
Die Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in dem Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus vom 17.12.2022 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Landgericht hat, nachdem die Verfügungsklägerin ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen hatte, mit Beschluss vom 17.12.2022 die Kosten des Verfahrens dem Verfügungskläger auferlegt und den (Gebühren-)Streitwert auf 800 EUR festgesetzt.
Gegen die Wertfestsetzung hat der Verfügungsbeklagte Beschwerde erhoben mit dem Begehren, den Gebührenwert - der Angabe der Verfügungsklägerin im Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung folgend - auf 30.000 EUR festzusetzen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel mit Beschluss vom 19.01.2023 dem Senat vorgelegt.
Der Senat hat den Verfügungsbeklagten mit Verfügung vom 06.02.2023 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Partei mit dem Ziel der Heraufsetzung des festgesetzten Wertes mangels Rechtsmittelbeschwer unzulässig sein dürfte. Daraufhin hat der Verfügungskläger vorgetragen, er habe aufgrund der nach seiner Ansicht zu niedrigen Wertfestsetzung des Landgerichts am 26.01.2023 mit seinen Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung (Bl. 7 d. eAkte) getroffen, wonach er sich diesen gegenüber verpflichtet habe, die angefallenen Verfahrenskosten nach einem Gegenstandswert von 20.000 EUR zu tragen, da eine solche Vergütung Bedeutung und Umfang der Sache entspreche.
II. Die gegen die landgerichtliche Festsetzung des Gebührenstreitwerts mit dem Ziel der Heraufsetzung des festgesetzten Wertes ausdrücklich im Namen des Verfügungsbeklagten erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil es an der nach § ...