Leitsatz (amtlich)
1. Erledigt sich das einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend die elterliche Sorge durch Vergleich, so ist eine Anhebung des Verfahrenswertes über den Regelwert von 1.500 EUR gem. §§ 41, 45 Abs. 1 FamGKG hinaus nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil nun ein etwaiges Hauptsacheverfahren hinsichtlich der elterlichen Sorge entbehrlich geworden ist.
2. Soweit im einstweiligen Anordnungsverfahren eine gütliche Regelung gefunden wird, die andere Verfahrensgegenstände mit einbezieht, kommt grundsätzlich in Betracht, für diese Gegenstände den vollen Wert anzusetzen. Die Vorschrift des § 41 FamGKG, die für das einstweilige Anordnungsverfahren regelmäßig die Ermäßigung des Werts auf die Hälfte der Hauptsache vorsieht, findet grundsätzlich keine Anwendung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
3. Wird in einem im einstweiligen Anordnungsverfahren, das nicht die Wohnungszuweisung betrifft, ein Mehrvergleich geschlossen, der eine konkrete Aufteilung der Ehewohnung bis zum Auszug der Mutter mit den Kindern beinhaltet, kann es gerechtfertigt sein, insoweit den vollen Wert von 3.000 EUR gem. § 48 Abs. 1 GKG anzusetzen, ohne eine Ermäßigung entsprechend § 41 FamGKG vorzunehmen.
Normenkette
FamGKG § 41; FamGKG § 45 Abs. 1; FamGKG § 48
Verfahrensgang
AG Bernau (Beschluss vom 01.10.2014; Aktenzeichen 6 F 847/14)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Wertfestsetzung teilweise abgeändert.
Der Wert des in der mündlichen Verhandlung vom 1.10.2014 geschlossenen Vergleichs wird anderweitig auf 6.000 EUR festgesetzt.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die Beschwerde ist zulässig. Da der Verfahrensbevollmächtigte der Antragst...