Verfahrensgang
AG Neuruppin (Beschluss vom 28.02.2013) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Neuruppin vom 28.2.2013 wird verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 350 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung, dem Antragsteller, seinem minderjährigen Sohn, zur Bezifferung einer Kindesunterhaltsforderung Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.
I. Der minderjährige Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen Vater, mit einem Stufenantrag auf Auskunft über Einkommen und Vermögen und auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.
Den auf das Einkommen bezogenen Auskunfts- und Beleganspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner anerkannt, und er ist mit dem angefochtenen Beschluss dem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden.
Im Übrigen hat der Antragsteller in der ersten Stufe beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihm Auskunft zu erteilen über sein Vermögen am 31.12.2011 durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte.
Der Antragsgegner hat insoweit beantragt, den Antrag abzuweisen.
Er hat gemeint, ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, weil er gemäß einer im Juli und August 2011 getroffenen einvernehmlichen Regelung monatlichen Unterhalt leiste. Jedenfalls Auskunft über sein Vermögen schulde er nicht, weil er über ausreichende Einkünfte verfüge, um den Unterhalt zu leisten, ohne sich auf den Selbstbehalt berufen zu müssen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Antragsgegner nicht nur dem Anerkenntnis gemäß verpflichtet, sondern auch dem auf das Vermögen bezogenen Au...