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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 11.08.2011 - 9 UF 140/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Ausgleich bei geringer Differenz eines Ausgleichswertes

 

Normenkette

VersAusglG § 18 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Beschluss vom 20.04.2011; Aktenzeichen 22 F 98/09)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des AG Bad Liebenwerda vom 20.4.2011 - Az. 22 F 98/09 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und zu Ziff. II, 2. Absatz wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. 08 ...) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 0,4998 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. 09 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.5.2009, übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziff. II. (Abs. 1, 3 bis 5) der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.106,52 EUR festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

1. Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss die am ... 2005 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am ... 2009 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hin geschieden.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hat das AG die wechselseitig erworbenen angleichungsdynamischen Anwartschaften der Eheleute in der allgemeinen Rentenversicherung jeweils durch interne Teilung ausgeglichen. Auch die von der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. erworbenen Anrechte sind im Wege interner Te...

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  (1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.  (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.  (3) Ein ...

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