Leitsatz (amtlich)
1. Der Umstand, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit sich nur höchst unzureichend am Familienunterhalt beteiligt und fast keine eigene Altersvorsorge betrieben hat, rechtfertigt die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht, wenn aufgrund der unterschiedlichen schulischen und beruflichen Entwicklung schon bei Eingehung der Ehe damit zu rechnen war bzw. die Ehe trotzdem fortgeführt wurde, zumal unterschiedlich hohe Beiträge zum Familienunterhalt in einer Ehe durchaus üblich sind.
2. Eine langjährige ehewidrige Beziehung rechtfertigt für sich betrachtet die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht.
3. Haben die gemeinsamen Vorstellungen zur ehelichen Lebensführung zu einem bestimmten Zeitpunkt eine wesentliche Veränderung verfahren und verstößt ein Ehegatte gravierend gegen die insoweit getroffenen Absprachen, kann dies zum Teilausschluss des Versorgungsausgleich ab dieser Zeit führen.
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 28.05.2015; Aktenzeichen 38 F 354/13) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Oranienburg vom 28.5.2015 - Az. 38 F 354/13 - teilweise abgeändert und insoweit insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Bundesfinanzdirektion Mitte (Personalnummer...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 55,13 EUR monatlich auf das vorhandene Konto... bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 30.4.2003, übertragen.
2. Der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto...) findet nicht statt.
II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten je zur Hälfte; außerger...