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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 11.03.2019 - 15 WF 29/19

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Normenkette

FamFG § 38 Abs. 1 S. 1, § 113

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Frankfurt (Oder) vom 14. August 2018 - 53 F 528/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

II. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

1. Allerdings leidet der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts an einem wesentlichen Verfahrensmangel; er ist nicht in gesetzlicher Form ergangen, weil er keine gesetzesförmige Begründung enthält.

a) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts handelt es sich bei der angefochtenen Kostenentscheidung um eine Endentscheidung i.S.v. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG, gegen die gem. § 58 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist.

Das Kindschaftsverfahren ist keine Familienstreitsache, bei der gem. § 113 FamFG auch für ein Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung die Vorschriften der ZPO anzuwenden wären. Familienstreitsachen sind nur die in § 112 FamFG genannten Familiensachen; Verfahren in Kindschaftssachen (§ 111 Ziff. 2 FamFG), zu denen gem. § 151 Ziff. 2 FamFG auch die Verfahren zur Regelung des Umgangs gehören, zählen nicht dazu.

Im Gegensatz zu einem Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen bedarf es deshalb für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Kostenentscheidung in einem Kindschaftsverfahren auch keiner Mindestbeschwer (BGH, FamRZ 2013, 1876). Im Beschwerdeverfahren gem. §§ 58 ff. FamFG ist dem Ausgangsgericht keine Abhilfemöglichkeit eröffnet (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG).

b) Grundsätzlich bedarf jede gerichtliche Entscheidung einer für den beschwerten Ver...

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