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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 10.12.2014 - 13 UF 25/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesteigerte Unterhaltspflicht beim Kindesunterhalt

 

Normenkette

BGB §§ 1601-1602, 1603 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Nauen (Beschluss vom 14.12.2011; Aktenzeichen 24 F 105/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Nauen vom 14.12.2011 wird mit den Maßgaben zurückgewiesen, dass die dort ausgesprochene Abänderung der Urkunde des Landkreises ... vom 11.1.2011 - Urk.-Reg. Nr. N 28/2011 - bis zum 12.6.2013 wirksam ist und dass die Antragstellerin zu 2. derzeit der zweiten Altersstufe zuzuordnen ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss ist sofort wirksam.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.564 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die 1995, 2004 und 2007 geborenen Antragstellerinnen fordern Kindesunterhalt von dem Antragsgegner, ihrem Vater.

I.1. Der Antragsgegner ist der Vater eines älteren, 1988 geborenen Kindes, der drei Antragstellerinnen, die bei ihrer Mutter wohnen, und eines jüngeren, am 3.8.2013 geborenen Kindes, mit dem und dessen Mutter er zusammenlebt. Mit der Mutter des jüngsten Kindes ist er seit Juni 2012 verheiratet. Mit der Mutter der Antragstellerinnen war der Antragsgegner bis 2011 verheiratet. Die Eheleute trennten sich im Mai 2009. Die älteste der Antragstellerinnen ist seit dem 13.6.2013 volljährig; sie geht zur Schule.

Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück, das dem Antragsgegner und der Mutter der Antragstellerinnen gehörte und auf dem die Familie wohnte, erwarb die jetzige Ehefrau des Antragsgegners im September 2012 (vgl. Bl. 100 ff. VKH Ag.) zu Alleineigentum. Der Antragsgegner und seine jetzige Familie wohnen dort.

Der Antragsgegner arbeitete als evangelischer Pfarrer, ab September 2003 auf einer halben Stelle, um sich auch um Kinderbetreuung und Hausb...

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