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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 10.12.2012 - 1 Ws 218/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässige Berufungseinlegung durch "SMS-to-Fax-Service"

 

Normenkette

StPO §§ 312, 298 Abs. 1; JGG § 67 Abs. 3

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten wird der Beschluss der 2. Strafkammer - kleine Jugendkammer - des Landgerichts ... vom 24. Juli 2012 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht ... - Jugendrichter - hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in zwei Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn einen Jugenddauerarrest von zwei Wochen verhängt. Das Urteil ist am 4. April 2012 in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Mutter als seiner gesetzlichen Vertreterin verkündet worden. Am 5. April 2012 ging bei Gericht über den "SMS-to-Fax-Service" eines Mobilfunkunternehmens ein Telefax ein, mit dem gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde. Die Nachricht lautet:

"ag fr.....(......])ich lege gegen d.urteil v.a-gericht ...(04.04.2012/10uhr!)-sofortige berufung ein(folgt schriftl.)!m.f.g.c......".

Mit Beschluss vom 24. Juli 2012 hat die kleine Jugendkammer des Landgerichts ... die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ... als unzulässig verworfen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Text des Telefax lasse nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennen, von wem die Erklärung herrühre. Der Beschluss ist dem Verurteilten und seiner gesetzlichen Vertreterin ausweislich der Zustellungsurkunden jeweils am 20. Oktober 2012 unter der Anschrift ..... ... und am 7. November 2012 unter der Anschrift ..... Brandenburg zugestellt worden.

Bereits zuvor, am 28. September 2012, ging bei Gericht über den "SMS-to-Fax-Service" eines Mobilfunkunternehmens ein Telefax mit folgendem Tex...

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