Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 20.03.2014; Aktenzeichen 2.1 F 318/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. und die Anschlussbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des AG Strausberg vom 20.3.2014 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 3,9642 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 31.8.2013, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 12,8902 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 31.8.2013, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 3,2774 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.8.2013, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 11,3486 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.8.2013, übertragen.
Im Übrigen (Anrechte bei den Beteiligten zu 3. und 4.) bleibt es bei der Entscheidung des AG zum Versorgungsausgleich.
Es bleibt bei der erstinstanz...