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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 10.02.2014 - 9 WF 22/14

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Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 20.06.2013; Aktenzeichen 35 F 74/09)

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Oranienburg vom 20.6.2013 - Az. 35 F 74/09 - teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich auf 9.990 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die - aus eigenem Recht gem. § 32 Abs. 2 RVG statthafte - Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für den Versorgungsausgleich in dem - ihm am 22.10.2013 zugestellten, seit 3.12.2013 in der Hauptsache rechtskräftigen - Beschluss des AG Oranienburg vom 20.6.2013 ist gem. § 59 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FamGKG zulässig. Insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200 EUR deutlich erreicht, nachdem der Beschwerdeführer eine Festsetzung auf (mindestens) 9.900 EUR statt der erstinstanzlich festgesetzten 5.291,92 EUR erstrebt.

In der Sache selbst erweist sich das Rechtsmittel als begründet.

Gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt vorliegend der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens, das das AG wiederum mit Beschluss vom 28.2.2011 auf 11.100 EUR festgesetzt hatte. Einzubeziehen in die derart vorzunehmende Ermittlung des Regelstreitwertes sind nicht nur die ausgeglichenen oder auszugleichenden, sondern sämtliche während der Ehezeit erworbenen verfahrensgegenständlichen Anrechte. Nicht aufzunehmen in die Wertberechnung sind demgegenüber Anrechte eines Ehegatten, deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich von vornherein deswegen nicht in Betracht kommt, weil währ...

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AGS 12/2014, Verfahrenswert einer Versorgungsausgleichssache
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Leitsatz Für die Wertfestsetzung nach § 50 Abs. 1 FamGKG sind alle während der Ehezeit erworbenen verfahrensgegenständlichen Anrechte heranzuziehen, unabhängig davon, ob sie ausgeglichen worden sind. Nicht zu berücksichtigen sind lediglich ...

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