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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 09.06.2023 - 13 UF 160/22

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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 19.08.2022 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) - 30 F 76/22 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 28.04.2022 wird mit folgenden Maßgaben aufrechterhalten:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1) rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.10.2021 in Höhe von 438 EUR und laufenden, bereits fällig gewordenen Unterhalt für den Zeitraum von 01.11.2021 bis zum 30.06.2023 in Höhe von insgesamt 2.283 EUR zu zahlen;

an die Antragstellerin zu 2) rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.10.2021 in Höhe von 438 EUR und laufenden, bereits fällig gewordenen Unterhalt für den Zeitraum von 01.11.2021 bis zum 30.06.2023 in Höhe von insgesamt 2.283 EUR zu zahlen;

an den Antragsteller zu 1) für die Zeit ab dem 01.07.2023 eine dynamisierte und zum 1. eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds, derzeitiger Zahlbetrag 463 EUR, zu zahlen;

an die Antragstellerin zu 2) für die Zeit ab dem 01.07.2023 eine dynamisierte und zum 1. eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds, derzeitiger Zahlbetrag 377 EUR, zu zahlen.

2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragsteller je 15 % und der Antragsgegner 70 %, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller je 20 % und der Antragsgegner 60 % zu tragen.

3. Der Wert des erstinstanzl...

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