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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 08.08.2019 - 9 UF 107/19

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Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2019; Aktenzeichen 1 BvR 2208/19)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 13. Mai 2019, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 6. Mai 2019 (Aktz. 5 F 380/18), wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 4.000 EUR.

 

Gründe

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Kindesvaters bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.

Insoweit wird zunächst erneut auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie auf die Gründe der Senatsentscheidung vom 27. Mai 2019, innerhalb derer der Senat auch bereits zur Sache selbst Stellung genommen hat, Bezug genommen. An diesen Gründen ist auch angesichts des weiteren Vorbringens des Antragstellers insbesondere mit Schriftsatz vom 4. Juli 2019 weiterhin uneingeschränkt festzuhalten.

I. 1. Soweit der Kindesvater ausweislich der Begründung seines Schriftsatzes vom 4. Juli 2019 letztendlich eine Betreuung im Wechselmodell anstrebt, steht dies allerdings im Widerspruch zu seinem mit der Beschwerde einleitend verfolgten Antrag, ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für den betroffenen Sohn zu übertragen. Letztendlich kommt es darauf aber nicht an, weil beidem nicht nachzukommen ist.

2. Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzulösen, wenn sich die Eltern in einen derartigen Konflikt befinden, dass aus Kindeswohlaspekten ein Festhalten an der gemeinsamen elterlicher Sorge nicht mehr gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen für die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge liegen erkennbar vor.

Nach § 1671 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung des Sorgerech...

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