Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 14.01.2020, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18.11.2019 (Az. 53 F 155 / 19), wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Beschwerdewert beträgt 10.400 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde des Antragsgegners, die mit Senatsbeschluss vom 16.03.2020 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wurde, ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Soweit mit der Beschwerde ausschließlich gerügt wird, die Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich (abgetrennt wurde zudem die Folgesache Versorgungsausgleich) vom Scheidungsverbund innerhalb der angefochtenen Entscheidung sei in unzulässiger Weise erfolgt, trägt dies nicht.
1. Es liegen die Voraussetzungen einer Abtrennung nach § 140 FamFG vor.Die Voraussetzungen der Abtrennung sind dabei für jede Folgesache gesondert zu prüfen (OLG Frankfurt FamRZ 1988, 966; Viefhues FF 2017, 477, 478).
a. Hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich ergibt sich die Zulässigkeit der Abtrennung aus § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG. Nach dieser Norm kann das Gericht die Folgesache Versorgungsausgleich abtrennen und die Ehescheidung vorab aussprechen, wenn seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen für den Versorgungsausgleich vorgenommen haben und beide übereinstimmend die Abtrennung beantragen. Sämtliche Voraussetzungen sind gegeben, insb. hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht der Abtrennung insoweit auch zugestimmt. Mit seiner Beschwerde greift er dies auch nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - an.
b. Hinsichtlich der Folges...