Verfahrensgang
AG Oranienburg (Aktenzeichen 35 F 144/19) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der (Ordnungsgeld-)Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 29. September 2020 - Az. 35 F 144/19 - abgeändert und der Ordnungsmittelantrag des Vaters vom 5. März 2021 zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Ordnungsgeldverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Mutter wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 23. Oktober 2020 gegen die mit Beschluss vom 29. September 2020 erfolgte Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 800 EUR zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Vaters mit der heute fast drei Jahre alten Tochter M....
Mit familiengerichtlich am 27. November 2019 gebilligter Vereinbarung haben die Beteiligten den Umgang des Vaters mit M... einmal wöchentlich (abwechselnd sonntags und freitags) für bis zu drei Stunden geregelt und perspektivisch eine Ausweitung desselben bis hin zu Übernachtungsumgängen verabredet. Der letzte Umgang fand am 16. Februar 2020 statt. Danach hat die Mutter die Umgänge vollständig ausgesetzt. Sie hat geltend gemacht, nach Rückkehr M... am 16. Februar 2020 festgestellt zu haben, dass die Tochter sich ihr gegenüber ungewöhnlich abweisend und distanziert verhalten, auffällig viel geweint und sich wiederholt an ihr Gesäß und Genital gefasst habe und dort beim Wickeln dann auch Rötungen festzustellen gewesen seien. Am selben Abend hat die Mutter den Vater wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bei der Polizei angezeigt; nach den daraufhin veranlassten klinischen Untersuchungen wie auch den weiteren polizeilichen Ermittlungen ließ sich ein sexuell übergriffiges Ve...