Verfahrensgang
Vergabekammer Brandenburg (Entscheidung vom 08.11.2010; Aktenzeichen VK 51/10) |
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 8. November 2010 - VK 51/10 - wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache verlängert.
Dem Auftraggeber wird aufgegeben, dem Vergabesenat unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen, folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
- Alle Unterlagen zur Auftragswertschätzung. (Die Vergabeakten beginnen mit der "Anmeldung zur Vergabe" vom 18.5.2010, in der es heißt, dass die geschätzten Kosten dieser Ausschreibung 6.773.000 € betragen würden. Bezug genommen wird auf "Festlegungen", die am 30.10.2009 getroffen worden sein sollen. Diese Festlegungen sind der Vergabeakte jedoch nicht beigefügt.)
- Auftragswertschätzungen für die Vergabeeinheiten 2 und 3 (Landschaftsbau, Einfriedungen)
- Angebot der E... GmbH
Eine Beiladung der E... GmbH bleibt vorbehalten.
Gründe
Die Vergabekammer hat durch Beschluss vom 8.11.2010 den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Nachprüfungsantrag sei zulässig, aber unbegründet.
Der Nachprüfungsantrag habe sich von Beginn an gegen den Auftraggeber gerichtet, die Vergabekammer habe deshalb das Rubrum berichtigt. Der Schwellenwert sei überschritten. Zwar übersteige die Mehrheit der abgegebenen Angebote den Schwellenwert nicht. Auch habe der Auftraggeber keine den Zeitpunkt der Auftragsvergabe berücksichtigende, ordnungsgemäße Schätzung des Auftragswertes vor der Bekanntmachung vorgenommen. Denn die Ausgangsdaten für die Schätzung des Auftragswertes seien offenbar veraltet. Da die Kosten für die beiden anderen Vergabeeinheiten nicht mit hinreichender Si...