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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 07.10.2010 - Verg W 12/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine aus sich heraus unverständliche Begründung einer sofortigen Beschwerde erst durch die Lektüre des angefochtenen Beschlusses der Vergabekammer verständlich, ist zweifelhaft, ob dies den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt.

2. Ein Beschwerdeführer, der geltend macht, der Nachprüfungsgegenstand sei ein verwaltungsrechtliches Konkurrentenstreitverfahren und damit der Vergabekammer als Entscheidungsgegenstand entzogen, ist durch eine Entscheidung nicht beschwert, in der sich die Vergabekammer aus anderen Gründen für nicht entscheidungsbefugt gehalten hat.

3. Dass der Auftraggeber von einer Vergabe des Auftrages unter Anwendung des Kartellvergaberechts absieht, ist kein Rechtsschutzziel, das im Nachprüfungsverfahren zulässigerweise verfolgt werden kann.

4. Hat der Auftraggeber in der europaweiten Bekanntmachung mitgeteilt, dass ein Nachprüfungsantrag spätestens 15 Kalendertage nach Eingang einer Auftraggebermitteilung, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen ist, ist ein nach Ablauf dieser Frist eingereichter Nachprüfungsantrag unzulässig.

Die sofortige Beschwerde ist nach diesem Beschluss zurückgenommen worden.

 

Normenkette

GWB § 97 Abs. 7, § 107 Abs. 2, 3 S. 1 Nr. 4, § 117 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

Vergabekammer des Landes Brandenburg (Beschluss vom 08.09.2010; Aktenzeichen VK 44/10)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde vom 21.9.2010 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 8.9.2010 - VK 44/10 - bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, sich binnen zwei Wochen zu erklären, ob ...

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