Leitsatz (amtlich)
Sind dem Beteiligten die Kosten eines Verkehrsanwalts zu erstatten (§ 121 IV ZPO), ist die Mehrkostengrenze des § 121 III ZPO erst überschritten, wenn der Verfahrensbevollmächtigte so weit außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassen ist, dass die dadurch entstehenden, im Vergleich zu einem bezirksansässigen Anwalt zusätzlichen Reisekosten noch höher ausfallen als die Kosten eines Verkehrsanwalts.
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Beschluss vom 13.02.2017; Aktenzeichen 32 F 38/17)
AG Senftenberg (Beschluss vom 02.02.2017; Aktenzeichen 32 F 38/17)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des AG Senftenberg vom 2. und 13.2.2017 abgeändert:
Der Anteil der Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts, die die Reisekosten eines im Bezirk des AG Senftenberg niedergelassenen Rechtsanwalts übersteigen, werden bis zur Höhe der Kosten eines am Wohnsitz des Antragstellers niedergelassenen Verkehrsanwalts erstattet.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
Das AG hat dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm seinen an seinem Wohnsitz in E. niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Diese Beiordnung hat es zunächst mit der Einschränkung versehen, sie geschehe zu den Bedingungen eines im Bezirk des AG Senftenberg niedergelassenen Rechtsanwalts. Auf die Beschwerde hat das AG die Einschränkung dahin abgeändert, dass notwendige Reisekosten nur bis zur Höhe fiktiver Verkehrsanwaltskosten erstattet würden.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Eine Beschränkung der an den beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu erstattenden Kosten ist gerechtfertigt. Aber diese Beschränkung darf nicht das Ausmaß erreichen, das der angefochtene Beschluss und die Abhilfeent...