Verfahrensgang
AG Oranienburg (Aktenzeichen 31 F 77/19)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20.05.2020 - Az. 31 F 77/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
a) für die Zeit vom 01.11.2019 bis 30.11.2019 (restliche) 124,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2020;
b) für die Zeit vom 01.12.2019 bis zum 31.12.2019 (restliche) 124,40 EUR;
c) für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 monatlich 198,40 EUR abzüglich geleisteter Zahlungen;
d) für die Zeit ab dem 01.01.2021 monatlich 198,40 EUR, fällig zum 1. eines jeden Monats im Voraus.
2. Der weitergehende Zahlungsantrag wird abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragstellerin zu 59 % und der Antragsgegner zu 41 % zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 64 % und der Antragsgegner zu 36 %.
III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung zu Ziffer I. 1. d) wird angeordnet.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 4.498,00 EUR festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt.
Die Beteiligten haben am ...1993 die Ehe geschlossen, aus der eine (mittlerweile volljährige) Tochter hervorgegangen ist. Die Trennung erfolgte am 28.02.2018 mit dem Auszug des Antragsgegners aus der gemeinsamen Ehewohnung. Das Ehescheidungsverfahren ist bei dem Amtsgericht Oranienburg (Az.: 31 F 71/19) anhängig.
Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin in dem Zeitraum von März 2018 bis Dezember 2018 monatlich einen Betrag in Höhe von 500,00 EUR und von ...