Leitsatz (amtlich)
Die Rechtswahrungsanzeige bzw. die Übergangsmitteilung des Leistungsträgers reicht allein nicht aus, um dem Umstandsmoment der Verwirkung dauerhaft begegnen zu können. Es trifft zwar zu, dass die Rechtswahrungsanzeige Rechtsfolgen wie eine Mahnung herbeiführt und eine der Mahnung vergleichbare Warnfunktion hat. Doch ebenso wie vor längerer Zeit angemahnter Unterhalt nach § 242 BGB verwirken kann, gilt dies auch für Unterhalt, der durch Rechtswahrungsanzeige auf einen Leistungsträger übergegangen ist.
Normenkette
BGB § 242
Tenor
In der Familiensache Land N.,./. B. beabsichtigt der Senat, die Beschwerde ohne erneute mündliche Verhandlung zurückzuweisen, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet ist. Die vom AG im Hinblick auf die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs geäußerte Ansicht entspricht der Rechtsauffassung sowohl des Senats als auch des Bundesgerichtshofs (BGH).
Hinsichtlich der Verwirkung, also der Frage, ob sich die Geltendmachung rückständigen Unterhalts unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB als unzulässig darstellt, bedarf es des Zeit- und des Umstandsmoments (vgl. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 6 Rn. 142 ff.). Beim Unterhalt sind an das Zeitmoment keine großen Anforderungen zu stellen. Das Zeitmoment kann bereits für Zeitabschnitte, die mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit der Klage oder einem erneuten Tätigwerden liegen, bejaht werden (BGH, FamRZ 1988, 370, 372 f.; FamRZ 2007, 453 ff., Rn. 22). Da ein Unterhaltsanspruch nicht verwirkt sein kann, bevor er überhaupt fällig geworden ist, müssen gegebenenfalls die in Frage kommenden...