Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 20.10.2022 - 21 F 35/21 - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung der Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen nicht stattgefundenen Umgang zwischen ihm und seiner Tochter F....
Durch einen im Anhörungstermin vom 31.03.2021 vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich (Bl. 88), der durch einen am 27.04.2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts (Bl. 107) familiengerichtlich gebilligt wurde, hatten sich die Antragsbeteiligten über den Umgang der im Haushalt der Antragsgegnerin lebenden Kinder mit dem Antragsteller, ihrem Vater, geeinigt. Danach nahm der Antragsteller in jeder geraden Woche von Donnerstag nach der Schule bis zum darauffolgenden Montag zur Schule und in jeder ungeraden Woche donnerstags von 14 Uhr bis 17 Uhr Umgang mit beiden Kindern gemeinsam wahr; an geraden Donnerstagen und darauffolgenden Montagen ohne Schulpräsenzpflicht brachte die Antragsgegnerin die Kinder am Donnerstag um 14 Uhr zum Haushalt des Antragstellers, der sie am Montag um 14 Uhr zur Mutter zurück brachte.
Die im Vergleich geregelten Umgänge mit F... fanden bis zum 12.08.2021 vereinbarungsgemäß, in der Folge jedenfalls nicht mehr mit Übernachtung, häufig verkürzt oder gar nicht statt.
Im Rahmen des beim Amtsgericht Nauen zum Aktenzeichen 21 F 87/22 auf Antrag der Antragsgegnerin vom 30.06.2022 eingeleiteten Abänderungsverfahren haben sich die Antragsbeteiligten vergleichsweise auf eine Abänderung des Vergleichs vom 31.03.2021 geeinigt. Das Amtsgericht hat das Zustandekommen und den Inhalt der Abänderung des Umgangsvergleichs durch am 27.01.2023 erlassenen Beschluss festgestellt.
Mit Schriftsätzen vom 16...