Verfahrensgang
LG Neuruppin (Beschluss vom 19.09.2023; Aktenzeichen 1 O 75/22) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 19.09.2023 - 1 O 75/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
I. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Neuruppin, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, zwei namentlich bezeichnete, in ihrem Besitz befindliche Pferde an einen Sequester herauszugeben. Die Antragstellerin hat die Festsetzung der Kosten der Sequestration beantragt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.09.2023 die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Sequesterkosten auf 4.208 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 30.05.2023 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese geltend macht, die beantragten Kosten seien nicht notwendig. Der Sequester habe die beiden Pferde im Rahmen des von ihm ausgeübten Gewerbes neben anderen Pferden der Klägerin zur Unterbringung, Pflege und zu Trainingszwecken bei sich eingestellt. Dies wäre auch ohne Anordnung der Sequestration erfolgt, deshalb wären die Kosten für Unterbringung, Futter, tierärztliche Versorgung, Training etc ohnehin auf Seiten der Klägerin entstanden. Kosten eines Sequesters, der die Pferde ohnehin zum Zwecke der Unterbringung und des Trainings auf vertraglicher Grundlage überlassen erhalten hätte und welcher selbst Erwerbsinteresses an dem Sequestrationsgegenstand äußere und damit den Erhalt des Allgemeinzustandes des Pferdes und dessen Verbesserung durch Training auch im eigenen Interesse und zu eigenen Gunsten erarbei...