Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 22.01.2020 (6 F 182/19) aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgerichts Bernau bei Berlin zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Im vorliegenden Verfahren streiten sie um Nutzungsvergütung für die vormalige Ehewohnung ab Juli 2018. Es handelt sich hierbei um das Wohngrundstück, ...straße 11 in ... W..., welches im Alleineigentum der Antragstellerin steht. Die Antragstellerin verließ im August 2017 die Ehewohnung. Der Antragsgegner nutzte das Wohngrundstück zunächst allein und zog am ...03.2020 aus.
Mit Anerkenntnisbeschluss vom 22.01.2020 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 3.890,18 EUR nebst Zinsen sowie monatlich 555,74 EUR seit dem 01.02.2019 zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Spätestens seit seinem Auszug bestehe bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Zahlung der Nutzungsvergütung mehr. Für den vorangehenden Zeitraum sei die Inanspruchnahme unbillig. Im Rahmen der Trennung sei eine Nutzungsentgeltvereinbarung getroffen worden, wonach er gegen Pflege der Immobilie sowie Übernahme aller anfallenden Kosten, diese habe allein weiter nutzen sollen. Während der gesamten Nutzungszeit habe er die Kreditverbindlichkeiten der Antragstellerin, die zu zahlenden Grundsteuern und alle übrigen, verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Kosten in Höhe von monatlich insgesamt 1.014,69 EUR getragen. Die Unbilligkeit ergäbe sich ferner auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und ihrer Lebensführung, wonach...