Tenor
1. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28.01.2021 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.02.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Beschwerdewert beträgt 500 EUR.
Gründe
Die entsprechend §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
1. Dies folgt aus dem Umstand, dass bereits der in erster Instanz gestellter Befangenheitsantrag vom 15.12.2020 unzulässig war, weil die Antragsgegnerin ihr Ablehnungsgesuch nicht unverzüglich angebracht hat.
a. Gemäß § 44 Abs. 4 S. 2 ZPO ist seit dem 1. Januar 2020 ein Ablehnungsgesuch unverzüglich anzubringen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Ablehnungsgesuche ohne prozesswidriges Verzögern nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes geltend gemacht werden (vgl. Bt.-Drs. 19/13828, S. 17). Dies ergänzt § 43 ZPO, der einen Verlust des Ablehnungsrechts bei einer rügelosen Einlassung vorsieht und verhindert, dass Ablehnungsanträge von einem Beteiligten aus taktischen Gründen zur Verfahrensverzögerung erst dann gestellt werden, wenn sich im Verlauf des Verfahrens eine für sie ungünstige Verhandlungsposition ergibt (BT-Drs. 19/13828, S. 17 Götsche, jurisPR-FamR 19/2020 Anm. 3).
In Ansehung der damit bezweckten Vermeidung von Verfahrensverschleppungen ist an die Auslegung dieses Begriffes ein strenger Maßstab anzulegen. Unter Einbeziehung eines subjektiven Momentes bei den Verfahrensbeteiligten ist das Ablehnungsgesuch nicht mehr unverzüglich, nämlich nicht mehr "ohne schuldhafte Verzögerung" (§ 121 BGB), wenn der Beteiligte nach Ablauf einer ihm zuzubilligenden Überlegungsfrist mit dem Gesuch zuwartet, obwohl bei verspäteter Antrags...