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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 03.04.2014 - 9 UF 142/13

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Normenkette

VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Beschluss vom 08.08.2013; Aktenzeichen 154 F 58/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des AG Cottbus vom 8.8.2013 - Az. 154 F 58/12 - teilweise abgeändert und zu Ziff. I Abs. 6 wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der A. Pensionskasse AG (Versicherungs-Nr.) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht von 559,08 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.7.2006, bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungs-Nr.) begründet.

Die A. Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen i.H.v. 3,25 % seit dem 31.7.2006 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung ... zu zahlen.

Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziff. I. (Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8) der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Das AG hatte mit Urt. v. 30.8.2007 - Az. 97 F 142/06 - die am ... April 1978 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 2.8.2006 zugestellten Antrag der Antragstellerin hin geschieden und seinerzeit das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt.

Mit Verfügung vom 5.9.2012 hat das AG das Verfahren über den Versorgungsausgleich von Amts wegen wieder aufgenommen und neue Auskünfte eingeholt.

Mit Beschluss vom 8.8.2013 hat das AG sodann den Versorgungsausgleich gemäß den von den weiteren Beteiligten erteilten Auskünften in der Weise durchgeführt,...

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