Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Gleichartigkeit von Anrechten aus verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes; Absehen vom Ausgleich bei geringer Ausgleichsdifferenz oder geringem Ausgleichswert
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Anrechten bei verschiedenen Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes spricht vieles für eine Gleichartigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 VersAusglG (vgl. Breuers in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 18 VersAusglG, Rn. 59 m.w.N.).
2. Für die Anordnung der Regelfolge des § 18 Abs. 1 VersAusglG, vom Ausgleich von Anrechten mit geringer Differenz abzusehen, spricht es, wenn die Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen und diese den ihnen gesetzlich zugebilligten Schutz vor dem Verwaltungsaufwand in Anspruch nehmen, der mit dem Ausgleich gering differierender Anrechte verbunden ist.
3. Für die Anordnung der Regelfolge des § 18 Abs. 2 VersAusglG, vom Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert abzusehen, spricht es, wenn die Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen und diese den ihnen gesetzlich zugebilligten Schutz vor dem Verwaltungsaufwand in Anspruch nehmen, der mit dem Ausgleich geringwertiger Anrechte verbunden ist.
Verfahrensgang
AG Strausberg (Aktenzeichen 28 F 181/18) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg - Familiengericht - vom 14.08.2020 abgeändert.
Die Entscheidungsformel erhält unter der Ziffer 2. Abs. 3 und Abs. 6 folgende Fassung:
3. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der VBL Karlsruhe (...) unterbleibt.
6. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, Zusatzversorgungskasse, (...) unterbleibt.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im ...