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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 02.05.2017 - 10 UF 2/17

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Leitsatz (amtlich)

Ein Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils nicht angeordnet werden, wenn die Eltern eine fortdauernde Mediation nur zur Absprache von Umgangsterminen nutzen, sich über den bevorstehenden Wechsel eines Kindes auf eine weiterführende Schule aber nicht austauschen.

Normenkette

BGB § 1671

Verfahrensgang

AG Strausberg (Aktenzeichen 2.2 F 439/14)

Tenor

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 30. November 2016, erlassen am 1. Dezember 2016, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 EUR.

Gründe

I.

Aus der Ehe der beteiligten Eltern sind die Kinder Je..., geboren am ....5.2005, und J..., geboren am ....5.2010, hervorgegangen. Nach der Trennung der Eltern im Mai 2014 verblieben die Kinder zunächst im Haushalt der Mutter. Diese zog im Januar 2015 nach Sachsen. Ihr Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis über den künftigen Wohnort der Kinder im Wege einer einstweiligen Anordnung blieb erfolglos. Die Kinder wechselten im Februar 2015 in den väterlichen Haushalt, wo sie seither leben.

Am 15.12.2014 hat die Mutter das vorliegende Verfahren eingeleitet mit dem Ziel, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erhalten. Dem ist der Vater entgegengetreten und hat seinerseits die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn beantragt.

Nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen S... hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 30.11./1.12.2016 das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung im Einzelnen und der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen (Bl. 242 ff. ).

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt vor:

Sie erstrebe die Einrichtung eines Wechselmo...

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