Leitsatz (amtlich)
1. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich - vor der ZPO-Reform in analoger Anwendung von § 122 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 64, 139), nach der ZPO Reform jedenfalls richterrechtlich anerkannt - auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Bewilligungsbeschluss auf die Reisekosten der Partei.
2. Über ihre konkrete Bewilligung entscheidet das Gericht (vgl. BGHZ 64, 139; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 122 Rz. 27 m.w.N.).
3. Eine vorherige Geltendmachung von Reisekostenbedarf es als deren Erstattungsvoraussetzung nicht und ist gesetzlich nicht vorgesehen.
4. Ein bedürftiger Verfahrensbeteiligter unterliegt einem Sparsamkeitsgebot, um unnötige finanzielle Belastungen zu vermeiden (vgl. § 115 Abs. 1 S 3 Nr. 4 ZPO) und die öffentliche Kasse nicht über Gebühr zu beanspruchen.
Verfahrensgang
AG Prenzlau (Aktenzeichen 7 F 484/09) |
Tenor
Der Antragstellerin werden Fahrtkosten zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.4.2012 i.H.v. 26 EUR erstattet. Ihr weiter gehender Erstattungsantrag von 2.5.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin, der in einer Kindesunterhaltssache Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden (vgl. 12 VKH-Heft) und deren persönliches Erscheinen zu einem Termin um 09:30 Uhr angeordnet war (457), begehrt nachträglich die Erstattung von Fahrtkosten zu diesem Termin i.H.v. 124,49 EUR. Zur Begründung führt sie aus, mit dem Pkw ihrer Mutter angereist zu sein, um unverhältnismäßigen Zeitaufwand und eine Abreise von Prenzlau schon um 06:00 Uhr morgens zu vermeiden (vgl. 489).
II. Die Antragstellerin hat nur in tenorierter Höhe Anspruch auf Erstattung von Reisekosten.
1. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich - vor der ZPO-Reform in analoger Anwendung von § 122 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 64, 139), nach der ZPO Reform jedenfalls richt...