Leitsatz (amtlich)
Kostenschuldner gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG kann auch der Prozessbevollmächtigte einer Partei sein, wenn er nicht für die Partei selbst, sondern im eigenen Interesse tätig wird und einen eigenen Antrag stellt bzw. ein eigenes Rechtsmittel einlegt (hier: sofortige Beschwerde gegen die eingeschränkte Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes).
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 15.01.2007; Aktenzeichen 33 F 36/06) |
Tenor
Die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 23.1.2007 gegen den Kostenansatz des OLG Brandenburg vom 15.1.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Erinnerung ist gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte worden. Die Entscheidung durch den Einzelrichter folgt aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
II. In der Sache bleibt die Erinnerung ohne Erfolg. Soweit mit dieser allein vorgebracht wird, die Prozessbevollmächtigte sei nicht Kostenschuldnerin und daher nicht mit den Kosten zu belasten, trifft dies nicht zu.
1. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Antragsteller in diesem Sinne ist in aller Regel nur die Partei selbst, nicht aber ihr jeweiliger Prozessbevollmächtigter (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 22 GKG, Rz. 3).
Etwas anderes gilt jedoch dann, soweit ein Rechtsanwalt ohne einen entsprechenden Auftrag klagt oder ein Rechtsmittel einlegt, soweit die Partei von dem Antrag bzw. Rechtsmittel keine Kenntnis hatte und nicht in der Lage war, den Vorgang zu verhindern (BGH, MDR 1997, 198; OLG Koblenz MDR 2005, 778). Gleiches muss auch dann gelten, wenn der Rechtsanwalt nicht für die Partei selbst, sondern im eigenen Interesse tätig wird und einen eigenen Antrag stellt bzw. ein eigenes Rechtsmittel einle...