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BKartA Beschluss vom 30.06.2008 - B 2 - 333/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tengelmann. EDEKA. Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 35 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

 

Tenor

I. Das mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird nach § 40 Abs. 2 und 3 GWB mit folgenden Nebenbestimmungen freigegeben:

1. Veräußerungsverpflichtung

Die Freigabe erfolgt unter folgenden aufschiebenden Bedingungen:

  1. Die Beteiligte zu 2. veräußert innerhalb der unter I.4. bezeichneten Fristen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vor Vollzug des Zusammenschlussvorhabens in den im Folgenden aufgeführten Clustern (räumliche Ausdehnung, siehe Karte in Anlage 7) sämtliche, zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses bestehenden Plus-Standorte vollständig an einen oder höchstens drei Dritte:

    • Magdeburg (11 Regionalmärkte)
    • Leisnig (13 Regionalmärkte)
    • Straubing (21 Regionalmärkte)
    • Wittingen (10 Regionalmärkte)
    • Freiburg (4 Regionalmärkte)
    • Fritzlar (4 Regionalmärkte) und
    • Herford (3 Regionalmärkte).

    Nur soweit sich für einzelne Standorte nachweislich keine Erwerber (zur Definition des Erwerbers siehe Ziffer I.5.) finden lassen, sind diese zu schließen. Die Beschränkung der Erwerber auf höchstens drei Unternehmen kann für Einzelstandorte in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Beschlussabteilung aufgehoben werden.

  2. Nach Zustellung dieses Beschlusses bis zum Eintritt der Bedingung dürfen Standorte, die im Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Anmeldung und dem Bedingungseintritt geschlossen worden sind, weder durch die Beteiligte zu 1. noch durch die Beteiligte zu 2. als Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft wieder eröffnet werden; ebenso ist eine Neueröffnung eines Standortes als Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft in unmittelbarer Nähe eines zu verkaufenden sowie eines geschlossenen St...

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