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BKartA Beschluss vom 28.12.2012 - B 7 - 22/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Medienwirtschaft. Rundfunk

 

Tenor

I. Die folgenden Zusagen der Beteiligten zu 3), 4), 5) und 6) werden für bindend erklärt:

1. Unverschlüsselte Verbreitung der SD-Signale:

RTL, RTL 2, SuperRTL und P7S1 verpflichten sich, die digitalen Programmsignale ihrer Programme RTL: RTL Television, VOX und n-tv; RTL 2; SuperRTL; P7S1: Sat.1, ProSieben und Kabel 1 in SD-Qualität auf den Übertragungswegen Kabel, Satellit und leitungsbasiertes Fernsehen über Internet (letzteres mit Ausnahme von IP-TV-Plattformen, die von Unternehmen ohne eigenes Netz oder von Unternehmen mit eigenem Netz, aber außerhalb ihres Netzes betrieben werden) ab dem 01.01.2013 unverschlüsselt zur linearen Verbreitung bzw. Weitersendung in Deutschland zur Verfügung zu stellen und keine Verschlüsselung dieser Signale zu verlangen. Sie werden das unverschlüsselte SD-Angebot ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren aufrecht erhalten.

RTL, RTL 2, SuperRTL und P7S1 verpflichten sich zu diesem Zweck, gegenüber Betreibern der oben genannten Übertragungswege in die Verbreitung ihrer Programme – in jedweder Übertragungsqualität – nur dann einzuwilligen oder eine Verbreitung durch diese nur dann zu dulden, wenn auch die in Satz 1 genannte unverschlüsselte SD-Übertragung sichergestellt ist.

Sofern gegenüber dem Betreiber eines Übertragungswegs die unverschlüsselte Verbreitung der SD-Signale erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgesetzt werden kann, beginnt die 10-Jahres-Frist gegenüber diesem Betreiber mit diesem Zeitpunkt.

Die verbreiteten SD-Signale der o.g. Programme von RTL, RTL 2, SuperRTL und P7S1 müssen dabei jeweils mindestens der Bildqualität entsprechen, die die Programme am 31.12.2011 besessen haben.

2. Diese Verpflichtungen entfallen, sofern ein Übertragungsweg- od...

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