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BKartA Beschluss vom 04.06.2012 - B 8 - 40/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

BWB Berlin. Missbrauchsaufsicht über Trinkwasserpreise

 

Tenor

1.) Der BWB wird aufgegeben, dass ihre durchschnittlichen Jahreserlöse aus der Belieferung von Endkunden mit Trinkwasser in Berlin pro in dem betreffenden Jahr abgenommenem Kubikmeter Trinkwasser netto (d. h. ohne Umsatzsteuer) und abgabenbereinigt (d. h. ohne Wasserentnahmeentgelt und Sondernutzungsgebühren bzw. Konzessionsabgaben) die folgenden Beträge nicht überschreiten dürfen:

  1. für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2012: …EUR pro Kubikmeter;
  2. für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2013: … EUR pro Kubikmeter;
  3. für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2014: … EUR pro Kubikmeter;
  4. für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2015: … EUR pro Kubikmeter.

Die angeordnete Begrenzung der durchschnittlichen Jahreserlöse pro von Endkunden abgenommenem Kubikmeter Trinkwasser ist mit der jeweiligen, den Endkunden für diesen Zeitraum erteilten Jahresendabrechnung spätestens zum 31.12. des nachfolgenden Jahres umzusetzen.

2.) Die Entscheidung ist sofort vollziehbar. Soweit die Verfügung auf § 103 GWB 1990 gestützt ist, wird die sofortige Vollziehung angeordnet. 3.) Der Widerruf der Verfügung bleibt vorbehalten. 4.) Eine Anordnung der Rückerstattung der von den Kunden der BWB in den Jahren 2009 bis 2011 überzahlten Entgelte bleibt vorbehalten. 5.) Die Gebühr für das Verfahren einschließlich der Entscheidung beträgt …,– EUR.

 

Tatbestand

A. Beteiligte

Rz. 1

Die Berliner Wasserbetriebe A.ö.R. ist eine Anstalt öffentlichen Rechts in der alleinigen Trägerschaft der Stadt bzw. des Landes Berlin. Die Aufgaben der BWB sind nach § 3 Abs. 5 Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG) die Wasserversorgung Berlins sowie die Ableitung und Reinigung der Abwässer. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind ausschließlich die im Rahmen der Wasservers...

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