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BGH Urteil vom 28.01.2004 - 2 StR 351/03

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Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 11.04.2003; Aktenzeichen 22 H 1/03)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.07.2004; Aktenzeichen 2 BvR 568/04)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. April 2003 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

VonRechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.

1) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.

2) Mit der Sachrüge wendet sich die Revision insbesondere gegen die Anwendung des § 177 StGB in beiden Fällen; sie ist unbegründet.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts begleitete die 1992 geborene Geschädigte den 59 Jahre alten Angeklagten, ihren Großvater, in den Sommerferien 2001, wie schon bei früheren Ferienaufenthalten, auf mehrtägigen Auslieferungsfahrten, die der Angeklagte im Rahmen seiner Berufstätigkeit als LKW-Fahrer unternahm.

Bei der ersten Tat parkte der Angeklagte seinen LKW gegen Abend auf dem Parkplatz einer Autobahn-Raststätte. Der Angeklagte und die Geschädigte besuchten bis gegen 21.00 Uhr das Restaurant der Raststätte, anschließend begaben sie sich zum LKW, in dem sie in zwei übereinander liegenden Schlafkojen übernachteten. Die Geschädigte legte sich, mit einem T-Shirt und Slip bekleidet, in die obere Koje. Aufgrund nun gefaßten Tatentschlusses griff der Angeklagte, als das Kind bereits eingeschlafen war, unter ihr T-Shirt, streichelte über ihre Brust und drückte diese mit einer Greifbewegung zusammen. Er wollte dabei die Gelegenheit nutzen, die sich ihm in der Abgeschiedenheit der Fahrerkabine bot.

Die von dem Übergriff im Schlaf überraschte Geschädigte wachte auf und entzog sich der für sie unangenehmen Situation dadurch, daß sie sich – wie im Schlaf – vom Angeklagten wegdrehte. Dieser ließ daraufhin von dem Mädchen ab und legte sich zum Schlafen in die untere Koje. Der Vorfall wurde am nächsten Tag nicht thematisiert.

Im zweiten Fall, eine Woche später, suchte der Angeklagte mit der Geschädigten erneut in gleicher Weise den Rasthof auf. Als sie sich gegen 22.00 Uhr in der Fahrerkabine zum Schlafen legte, behielt die Geschädigte, da sie insgeheim einen erneuten Übergriff befürchtete, ein T-Shirt sowie ihre Leggins an. Als das Kind bereits im Begriff war einzuschlafen, näherte sich der Angeklagte, der wiederum die abgeschiedene örtliche Lage erkannte und ausnutzen wollte, der Geschädigten erneut. Er streichelte das Mädchen über den Kopf, faßte dann unter das T-Shirt an die Brust des Kindes und drückte diese zusammen. Dann griff er unter die Leggins, rieb an der Scheide des Mädchens und führte schließlich zwei Finger bis zum Mittelgelenk in die Scheide ein. Die Geschädigte, die bis zu diesem Zeitpunkt im Halbschlaf war, erwachte, da das Einführen der Finger ihr Schmerzen bereitete. Sie ergriff die Hand des Angeklagten und zog sie mit den Worten: „Opa, laß das sein”, aus ihrer Hose. Der Angeklagte ließ von dem Kind ab; er sagte: „Schlaf’ jetzt, ich hör jetzt auf, ich gehe jetzt auch schlafen,”, und legte sich in seine Koje. Zu den Tatzeiten war der Angeklagte jeweils leicht alkoholisiert.

b) Das Landgericht hat in beiden Fällen – neben sexuellem Mißbrauch bzw. schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern – die Voraussetzungen einer sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB als gegeben angesehen. Es hat angenommen, das Kind habe sich in einer schutzlosen Lage befunden. Zwar habe auf dem belebten Parkplatz noch reger Betrieb geherrscht, auch seien die Türen des LKWs von innen nicht verriegelt gewesen. Das Mädchen habe auf dem Parkplatz aber niemanden gekannt und habe in der Abgeschiedenheit der Kabine Hilfe Dritter nicht erwarten können. Ihre Verteidigungsmöglichkeiten seien weiter eingeschränkt gewesen, weil sie mit einem Übergriff nicht gerechnet habe und auch nicht rechnen mußte. Dies sei dem Angeklagten bewußt gewesen; er habe diese Lage ausgenutzt. Unter Hinweis auf die Senatsentscheidung BGHSt 45, 253 hat das Landgericht ausgeführt, einer über die sexuelle Handhabung hinausgehenden Nötigungshandlung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB bedürfe es nicht; die Tathandlung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränke sich auf die sexuelle Handlung zum Nachteil des Kindes gegen dessen Willen.

3) Der Schuldspruch (auch) wegen sexueller Nötigung im Fall 1 und wegen Vergewaltigung im Fall 2 hält rechtlicher Prüfung stand.

a) Der Senat hat zur Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des 33. StÄG und des 6. StrRG bereits in BGHSt 45, 253, 260 f. entschieden, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 eine über die sexuelle Handlung hinausgehende gesonderte Nötigungshandlung nicht voraussetzt; die Nötigung erschöpft sich vielmehr in der Vornahme der sexuellen Handlung gegen den Willen des Opfers, wenn sich dieses in einer schutzlosen Lage befindet und der Täter dies zu der Tat ausnutzt (vgl. im einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.; ebenso BGH NStZ 2002, 199 f.; BGH NStZ-RR 2003, 42; vgl. schon BGHSt 44, 228, 231 f.). Die sexuelle Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist daher, anders als die Taten nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, ein einaktiges Delikt (ebenso Laufhütte/Roggenbuck in LK, 11. Aufl., Nachtrag zu § 177 Rdn. 2; Frommel in NK § 177 Rdn. 25 f.; Oberlies ZStW 114 [2002], 130, 144 ff.).

b) Soweit gegen diese Rechtsprechung in Teilen der Literatur Einwände erhoben werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 16 ff.; Fischer ZStW 112 [2000], 75 ff.; ders., NStZ 2000, 142; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11; Graul JR 2001, 117; Horn/Wolters in SK-StGB, § 177 Rdn. 14 a; krit. auch Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 177 Rdn. 6), vermögen diese nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber hat die Ausnutzung einer schutzlosen Lage zur Beugung des entgegenstehenden Willens des Opfers als selbständige Tatvariante neben Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 angesehen (BGHSt 44, 228, 231), welche eine zusätzliche Nötigungshandlung nicht voraussetzt (vgl. BT-Drucks. 13/7663 S. 4, 5; BT-Drucks. 13/9064 S. 13).

c) Wenn das Opfer sich – wie vorliegend rechtsfehlerfrei festgestellt – in einer objektiv schutzlosen Lage befindet, welche der Täter zur Vornahme einer sexuellen Handlung gegen den Willen der betroffenen Person bewußt ausnutzt, kann es nach Auffassung des Senats nicht darauf ankommen, ob das Opfer selbst diese Lage zum Tatzeitpunkt als solche erkennt und ob es sich vor Zwangshandlungen oder Zufügung von über die sexuelle Handlung hinausgehenden sonstigen Übeln fürchtet. Auch durch überraschende, gegen seinen Willen ausgeführte sexuelle Handlungen wird das Opfer zu deren Duldung genötigt; nach dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB reicht es aus, wenn der Täter hierzu eine schutzlose Lage ausnutzt.

Die Entscheidung des 3. Strafsenats vom 27. März 2003 – 3 StR 446/02 –, NStZ 2003, 533, steht dem nicht entgegen, denn dort ging es um eine in der Person des Opfers begründete schutzlose Lage.

d) Der Einwand, daß damit die Mehrzahl der Fälle sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zu Verbrechen der sexuellen Nötigung werden (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 16 a), greift angesichts des Wortlauts und des Gesetzeszwecks nicht durch. § 176 Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, daß die sexuelle Handlung gegen den Willen des Kindes ausgeführt wird; ist dies – wie hier – der Fall, so ist dem erhöhten Unrechtsgehalt durch tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung Rechnung zu tragen. Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß bei sexueller Nötigung von Kindern zwischen § 176 und § 177 StGB Tateinheit besteht.

e) Nach diesen Maßstäben begegnet vorliegend die Verurteilung wegen tateinheitlich zum sexuellen Mißbrauch von Kindern (Fall 1) und zum schweren sexuellen Mißbrauch von Kindern (Fall 2) begangener sexueller Nötigung (Fall 1) bzw. Vergewaltigung (Fall 2) keinen rechtlichen Bedenken. Daß sich die Geschädigte jeweils in schutzloser Lage befand und daß der Angeklagte dies ausgenutzt hat, ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts. Daß die Geschädigte die sexuellen Handlungen nicht wollte, ergibt sich schon aus ihren ablehnenden Reaktionen sowie daraus, daß sie, da sie einen weiteren Übergriff des Angeklagten befürchtete, bei der zweiten Gelegenheit ihre Leggins anzog, bevor sie sich zum Schlafen legte.

Das Einführen der Finger in die Scheide des 9-jährigen Kindes im zweiten Fall erfüllte die Voraussetzungen des § 176 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, der eine besondere Erniedrigung nicht voraussetzt. Es liegen aber auch die Voraussetzungen einer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 vor. Einer ausdrücklichen Erörterung, ob eine sexuelle Handlung, die mit dem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden ist, dieses besonders erniedrigt hat, bedarf es bei erzwungenen Manipulationen an Scheide und After in der Regel nicht (vgl. BGH NStZ 2000, 254; 2001, 598; NStZ-RR 2000, 356).

4) Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Seine Revision war daher zu verwerfen.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Bode, Otten, Rothfuß, Fischer

 

Fundstellen

Haufe-Index 2557785

NStZ 2004, 440

Streit 2005, 68

StraFo 2004, 179

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