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BGH Urteil vom 27.11.1981 - V ZR 42/79

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Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Januar 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 22. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in O…, und zwar grenzt das Grundstück des Klägers im Osten an das des Beklagten. Der Kläger hat sein Grundstück im nordwestlichen Teil mit einem Bungalow bebaut. Südlich davon befinden sich entlang der Westgrenze des Grundstückes ein Bürogebäude und eine Werkshalle. Der unbebaute Teil des Grundstückes dient als Lagerplatz und Bauhof.

Im Jahre 1968 ließ der Beklagte entlang der etwa 115 m langen Grenze zum Grundstück des Klägern eine etwa 2,40 m tiefe senkrechte Abschachtung vornehmen, um sein Grundstück auf dem so erreichten Niveau zu planieren. Auf eine Länge von 66 m ließ der Beklagte in etwa 1 m Abstand zur Grundstücksgrenze eine Stützmauer in Höhe von etwa 2 m über dem durch Planierung erreichten Niveau errichten. Der Raum zwischen Mauer und Grundstücksgrenze wurde mit Erdreich aufgefüllt.

Mit der Klage beantragte der Kläger zunächst, den Beklagten zu verurteilen, die Böschung an der Grundstücksgrenze des Klägern so zu befestigen, daß das Grundstück des Klägern in der Weise belastet worden könne, wie es vor Abgraben der Böschung der Fall gewesen sei. Für den Teil der Grundstücksgrenze zum Kläger, an dem der Beklagte keine Mauer errichtet hatte, erkannte er an, verpflichtet zu sein, die Grenze durch Anböschung mit einer Neigung von 20° zu befestigen. Der Beklagte wurde durch Anerkenntnis-Teilurteil des Landgerichts entsprechend verurteilt.

Hinsichtlich des Teils des Grundstücke, der mit einer Stützmauer versehen ist, hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, die Böschung an der Grundstücksgrenze des Klägers so zu befestigen, daß das Grundstück des Klägers in der gleichen Weine belastet werden kann, wie vor Abgraben der Böschung durch den Beklagten der Fall war. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision des Beklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 24. Februar 1978, V ZR 95/75, – NJW 1978, 1584 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In dem erneuten Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt,

  1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und ihn zu verurteilen, die Böschung an der Grundstücksgrenze des Grundstücks des Klägers zum Beklagten durch Errichtung einer Mauer bzw. durch Auffüllen des Bodens an der Grundstücksgrenze des Beklagten bis zu einer Proctordichte von 100% so zu befestigen, daß ein Absacken oder Abrutschen des Bodens des Klägers an der Grundstücksgrenze zum Beklagten vermieden wird;
  2. hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die an dem Grundstück des Klägers in O… infolge des Abgrabens der Böschung durch den Beklagten entstanden sind oder noch entstehen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, sein Grundstück an der Grenze zum Grundstück des Klägern in dem Abschnitt, in dem er eine Stützmauer errichtet hat, so zu befestigen, daß ein Absacken oder Abrutschen des Bodens des klägerischen Grundstücks auch dann vermieden wird, wenn auf dem Grundstück des Klägers entlang der Grenze eine Stützmauer gemäß Anlage 6 zum Gutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur S… vom 25. August 1969 (Bl. 52 GA) errichtet, der Boden bis zur Krone dieser Mauer aufgefüllt und die so entstandene Fläche als Abstellfläche für Schwerlastfahrzeuge und Baumaschinen benutzt wird. Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

I. Das angefochtene Urteil ist auf die Revision des Beklagten aufzuheben.

Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung des Beklagten ist aus sich heraus nicht verständlich. Das Berufungsurteil nimmt vielmehr zur näheren Erläuterung des Urteilsausspruches auf ein in den Gerichtsakten befindliches Gutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur S… vom 25. August 1969 Bezug, ohne entweder das Gutachten dem Urteil als Anlage beizufügen oder den Inhalt des Gutachtens im Urteil vollständig mitzuteilen. Das genaue Ausmaß der Verurteilung des Beklagten kann daher nur unter Heranziehung von außerhalb des Urteils befindlichen Unterlagen geklärt werden.

Ein Vollstreckungstitel muß aber aus sich heraus verständlich sein und für jeden Dritten erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Eine bloße Bestimmbarkeit des Titelinhalts genügt nur dann, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Bestimmung der zu vollstreckenden Entscheidung im Titel selbst bereits festgesetzt sind. Ist das Ziel der Vollstreckung aber nur mit Hilfe von nicht aus dem Titel erkennbaren Umständen bestimmbar, muß die ausgesprochene Verurteilung des Schuldners also unter Beiziehung eines bei den Akten befindlichen Gutachtens ermittelt werden, so ist der auf eine Leistungsklage ergangene Titel nicht vollstreckbar. Da die Bestimmung des Urteilsinhalts in das Erkenntnisverfahren und nicht in das Vollstreckungsverfahren gehört, ist das zur Vollstreckung aus sich selbst heraus nicht geeignete Berufungsurteil aufzuheben.

II.

Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung durch den Bundesgerichtshof reif ist. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin:

1. Nicht unbedenklich erscheint, daß das Gericht einen Antrag des Klägers seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, der sich von dem in der letzten mündlichen Verhandlung in Anschluß an das Urteil des vom 24. Februar 1978 ausdrücklich gestellten unterscheidet.

Anders als in dem vom Berufungsgericht angenommenen werden in dem ausdrücklich gestellten Antrag die Möglichkeiten des Beklagten nicht durch eine auf dem Grundstück des Klägers entlang der Grenze zu errichtende Stützmauer beschränkt. Bei einem derartigen Unterschied hätte es nahegelegen, den Inhalt des Antrags mit den Parteien zu erörtern. Hierzu wird das Berufungsgericht in der erneuten mündlichen Verhandlung Gelegenheit haben.

2. Sollte sich in der neuen Verhandlung ergeben, daß der Kläger den im Anschluß an das erste Revisionsverfahren ausdrücklich gestellten Hauptantrag aufrecht erhält, so bestehen erneut Bedenken gegen seine Zulässigkeit. Wie der Senat bereits in Urteil vom 24. Februar 1978 ausgeführt hat, muß eine Leistungsklage ein genaues tatsächliches Vorbringen darüber enthalten, welche konkrete Leistung vom Beklagten gefordert wird. Da Ziel einer auf §§ 1004, 909 BGB gestützten Klage die Wiederherstellung der früheren Festigkeit des klägerischen Grundstücks ist, muß dem Beklagten, der zwischen mehreren Befestigungs-, und Sicherungsmaßnahmen auswählen kann (wenn sie nur die frühere Festigkeit des Nachbargrundstücks wieder herstellen), die frühere Festigkeit genau angegeben werden. Die Forderung, der Beklagte solle die Böschung seines Grundstücks bis zu einer Proctordichte von 100 % befestigen, daß ein Absacken oder Abrutschen des Bodens des Grundstücks des Klägers an der Grundstücksgrenze vermieden wird, bezeichnet nicht den vom Kläger erstrebten konkreten Erfolg. Die Proctordichte ist lediglich höchste Dichtet die eine Bodenprobe durch eine festgelegte Verdichtungsarbeit in einem genormten Gefäß bei günstigstem Wassergehalt erreicht (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl. 15. Band Seite 158). Sie sagt nichts darüber aus, welche Dichte und Festigkeit das Grundstück des Beklagten an der Grundstücksgrenze aufweisen muß, um die frühere Festigkeit des Nachbargrundstücks wiederherzustellen. Die im Zusammenhang mit § 909 BGB an die Befestigungs- und Sicherungsmaßnahmen bei Grundstücksvertiefungen zu stellenden Anforderungen hängen aber entscheidend von der Festigkeit des durch die Vertiefung gefährdeten Grundstücks vor der Vertiefung ab. Die Angabe dieser Festigkeit ist also zur konkreten Bestimmung des Klageziels erforderlich. Ohne konkrete Angabe der früheren Festigkeit weiß der Beklagte nicht, welchen bestimmten Erfolg er mit seiner Auswahl überlassenen Maßnahmen herbeiführen müßte. Im Falle einer antragsgemäßen Verurteilung müßte folglich erst im Zwangsvollstreckungsverfahren durch Bodenuntersuchungen geklärt werden, welche Festigkeit das Grundstück des Klägern vor der Vertiefung des Nachbargrundstücks hatte und welche Befestigungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Wiederherstellung dieser Festigkeit erforderlich sind. Diese Klärung gehört aber – worauf der Senat schon im Urteil vom 24. Februar 1978 hingewiesen hat – nicht in das Zwangsvollstreckungsverfahren.

Die Annahme des Klägers, die Angabe der Höchstdichte für die Böschung des Grundstücks des Beklagten, umfasse auch die im konkreten Fall vielleicht erforderliche geringere Dichte, ist für die Frage nach der Bestimmtheit des KIageantrags ohne Bedeutung. Ein zulässiger Klageantrag liegt nur dann vor, wenn, vom Beklagten eine bestimmte und bei antragsgemäßer Verurteilung auch vollstreckbare Leistung verlangt wird. Es obliegt dem Kläger, die zur Verurteilung erforderlichen konkreten Angeben zu machen. Erst dann kommt ihre sachliche Überprüfung in Betracht.

Fehl geht auch die Meinung des Klägers, er habe mit den neuen Hauptantrag die frühere Festigkeit seines Grundstücks mit der Proctordichte von 100% angegeben. Abgesehen davon, daß im Antrag nur eine Befestigung zu einer Proctordichte von 100% verlangt wird, bezieht sich diese Forderung zudem ausdrücklich auf die Dichte der Böschung des Grundstücks des Beklagten. Die frühere Festigkeit des Grundstücks des Klägers wird damit nicht mitgeteilt.

3. Für den Fall, daß der Kläger nach Erörterung der sachdienlichen Antragstellung einen zulässigen Antrag stellt, ist für die Sachentscheidung von Bedeutung, ob – wie der Beklagte in der Berufungsinstanz unter Beweisantritt vorgetragen hat (GA Bl. 344) – inzwischen durch Bodensenkungen die frühere Bodenfestigkeit wieder erreicht ist. Gegebenenfalls käme eine Verurteilung des Beklagten zur Grundstücksbefestigung nicht mehr in Frage.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI609584

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