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BGH Urteil vom 27.09.1996 - V ZR 335/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kamin

 

Leitsatz (amtlich)

Wurde ein Kamin baurechtlich zum Schutz der Nachbarn mit der Auflage genehmigt, er dürfe nur bei Ausfall der Primärenergie (hier: Elektroheizung) als Notkamin betrieben werden, so können die Nachbarn die Einhaltung dieser Auflage zivilrechtlich durchsetzen unabhängig davon, ob ein Auflagenverstoß sie konkret beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht. Die Beklagten können dagegen nicht einwenden, ihr Immissionsbeitrag falle für sich betrachtet nicht ins Gewicht und der Beitrag aus Kaminen anderer Nachbarn sei ungleich störender.

 

Normenkette

BGB §§ 823, 906, 242

 

Tatbestand

Die Parteien sind Eigentümer von Reihenhäusern in M Ihre Anwesen sind durch ein drittes Reihenhaus voneinander getrennt. Die Grundstücke liegen im Bereich eines am 26. Juni 1972 beschlossenen Bebauungsplans, in dessen Begründung es heißt:

"Aufgrund der konzentrierten Bebauung und der bestehenden Waldnähe ist eine Beheizung mit festen und flüssigen Brennstoffen nicht zugelassen. Für das ausgewiesene Gebiet ist eine Elektrospeicherheizung vorgesehen und auch vom Stromnetz her versorgungsmäßig gesichert. Ausnahmen können nicht zugelassen werden. "

Am 29. April 1987 erteilte das Landratsamt Bamberg dem Beklagten zu 1 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Notkamins. Der Bescheid enthält die Auflage:

"Der Kamin darf nur bei Ausfall der Primärenergie als Notkamin verwendet werden. "

Die Beklagten betreiben die nachträglich eingebaute Kaminanlage - ebenso wie andere Grundstückseigentümer - nach Belieben. Die Kläger fühlen sich durch dadurch bedingte Immissionen (Ruß, Rauch u.a.) beeinträchtigt. Sie haben beantragt,

die Beklagten zur Einhaltung der Auflage zu verurteilen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch der Kläger wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB; § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog). Es läßt offen, ob der Bebauungsplan die Auflage in der Baugenehmigung vom 29. April 1987 trägt, sieht aber § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG als ausreichende Rechtsgrundlage und als Schutzgesetz an. Unerheblich sei, ob sich das Landratsamt hierauf habe stützen wollen. Die Beklagten hätten gegen dieses Schutzgesetz verstoßen. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Betrieb des Kamins eine konkrete Beeinträchtigung der Kläger bewirke. Im übrigen habe der Betrieb des Notkamins nach dem Gutachten des Sachverständigen zumindest gelegentlich auch zu entsprechenden Immissionen auf dem Grundstück der Kläger geführt.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in den entscheidenden Punkten stand.

II.

1.

Das Berufungsgericht folgt im Ansatz dem Senatsurteil BGHZ 122, 1 ff, das auch die Revision nicht in Zweifel zieht. Es ist mithin davon auszugehen, daß die Kläger die Einhaltung der bestandskräftigen Auflage in der Baugenehmigung zu ihrem Schutz gegen Immissionen vor den Zivilgerichten im Wege einer quasinegatorischen Unterlassungsklage durchsetzen können, auch wenn die Voraussetzungen des § 906 BGB im konkreten Fall nicht vorliegen. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß die als drittschützende Norm in Betracht kommende Vorschrift von § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG durch die genannte Auflage näher konkretisiert wird, und zwar unabhängig davon, ob diese Bestimmung von der Verwaltungsbehörde ausdrücklich zitiert wurde (BGHZ aaO. S. 4). Soweit die Revision meint, § 22 BImSchG bilde keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, weil die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 15. Juli 1988 (BGBl I S. 1059) ein Betriebsverbot für den Kamin nicht zugelassen habe, kann offenbleiben, ob dieser Einwand überhaupt erheblich wäre. Auf ihn kommt es schon deshalb nicht an, weil die genannte Verordnung bei Anordnung der maßgeblichen Auflage noch gar nicht erlassen war. Das Berufungsgericht versteht die Auflage dahin, daß sie gerade zu dem Zweck angeordnet worden ist, die Nachbarn vor Immissionen durch den Betrieb des genehmigten Kamins zu schützen (vgl. BGHZ aaO. S. 5). Diese Auslegung hält auch der Senat für zutreffend.

Richtig ist ferner die Hauptbegründung des Berufungsgerichts, daß der Unterlassungsanspruch der Kläger nicht davon abhängt, ob der Betrieb des Notkamins schon zu konkreten Beeinträchtigungen auf dem Grundstück der Kläger geführt hat oder zukünftig führen wird. Über die entsprechende Verhaltensanordnung der Verwaltungsbehörde, an welche die Zivilgerichte gebunden sind, wird ein abstrakter Gefährdungstatbestand normiert, der den Schutz des Nachbarn vorverlagert, ohne daß an einen konkreten Verletzungserfolg angeknüpft wird (BGHZ aaO. S. 6). Die Kläger müssen deshalb nicht abwarten, bis ein Verstoß der Beklagten gegen die Auflage sie konkret beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht. Das Verhaltensgebot gegenüber den Beklagten wird seinem Zweck nur dann gerecht, wenn seine Durchsetzung unabhängig von den Auswirkungen im jeweiligen Einzelfall gewährleistet ist (BGHZ aaO. S. 7). Ob die vorbeugende Unterlassungsklage auch Erfolg hätte, wenn schon jetzt zweifelsfrei feststünde, daß die Kläger durch den Betrieb des Notkamins seitens der Beklagten unter keinen Umständen beeinträchtigt werden können, mag offenbleiben. Den auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedenfalls zu entnehmen, daß für das Eigentum und die Gesundheit der Kläger eine entsprechende Verletzungsgefahr besteht, wenn die Beklagten ihren Kaminofen beheizen. Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie meint zu Unrecht, es müsse immerhin feststehen, daß gerade die aus dem Kamin der Beklagten kommenden Ruß-, Rauch- und Gasemissionen auf das Grundstück der Kläger gelangen.

§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dient der Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Unter dem ordnungsrechtlichen Begriff der Gefahr wird eine Sachlage verstanden, die erkennbar die objektive Möglichkeit eines Schadens enthält. Der Schaden braucht zwar nicht mit Gewißheit einzutreten, die Schädigung muß aber bei ungehindertem Geschehensablauf hinreichend wahrscheinlich sein (GK-BImSchG/Roßnagel, § 5, Rdn. 151). Die Gefahrenabwehr als klassische Aufgabe des Ordnungsrechts wird durch § 22 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erweitert durch die Einbeziehung des Schutzes vor erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen. Anerkannt ist, daß die ordnungsrechtliche Abwehrpflicht auch eine vorbeugende Gefahrenabwehr erfordert (GK-BImSchG/Roßnagel, aaO., Rdn. 155). Diese ist auf eine Wahrscheinlichkeitsprognose angewiesen, die nicht auf eine nachträgliche, sondern nur auf eine vorhergehende Betrachtung abstellen kann. (GK-BImSchG/Roßnagel, aaO., Rdn. 157). Da jede Prognose mit Ungewißheiten belastet ist, reicht bereits die ernsthafte Möglichkeit einer Gefahr. Gerade im Immissionsschutzrecht kann die Abwehr möglicher Schäden nicht auf die Gewißheit eines schädigenden Kausalverlaufs warten, sondern muß vorbeugend erfolgen (GK-BImSchG/Roßnagel, aaO., Rdn. 158).

Es kommt nach allem nicht mehr darauf an, ob - was die Revision hauptsächlich angreift - das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß der Betrieb des Notkamins durch die Beklagten schon zu entsprechenden Immissionen auf dem Grundstück der Kläger geführt hat.

Aus den obigen Ausführungen wird zugleich deutlich, daß das Berufungsgericht mit Recht die Wiederholungsgefahr allein aus den entsprechenden Schutzgesetzverletzungen der Beklagten in der Vergangenheit folgert, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts selbst erklärt haben, sie müßten ihren Kaminofen unter anderem deshalb betreiben, weil die Elektroheizung nicht die gewünschte Leistung erbringe.

2.

Das Verlangen der Kläger ist auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB). Wie ausgeführt geht der Anspruch der Kläger dahin, das in der Auflage zu ihrem Schutz ausgesprochene Verhaltensgebot durchzusetzen, das seinem Sinn und Zweck nur dann gerecht wird, wenn es unabhängig von den Auswirkungen im Einzelfall gewährleistet ist. Ob vor diesem Hintergrund überhaupt noch Raum für eine Anwendung von § 242 BGB bleibt, mag dahinstehen. Jedenfalls können die Beklagten nach Sinn und Zweck der Auflage nicht damit gehört werden, die von ihnen stammenden Immissionen fielen für sich genommen nicht ins Gewicht und der Beitrag aus den Notkaminen anderer Nachbarn sei ungleich störender. Daß andere Gründe das Verhalten der Kläger rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen, ist weder festgestellt noch behauptet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456540

NJW 1997, 55

NVwZ 1997, 207

DVBl. 1997, 424

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