Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 27.02.1996 - XI ZR 133/95

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Eine Bank braucht bei der Anlageberatung den Wissensstand des Kunden nicht zu erfragen, wenn dieser von einem Vermögensberater betreut wird und bereits deutliche Vorstellungen von dem gewünschten Anlagegeschäft hat.

 

Normenkette

BGB §§ 275, 676

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 24.03.1995)

LG Kempten (Urteil vom 22.06.1994)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 24. März 1995 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22. Juni 1994 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Sparkasse die Einwilligung in die Löschung einer Grundschuld. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens in A. Er und seine Ehefrau ließen sich im Oktober 1988 von lern Vermögensberater Ba. davon überzeugen, daß durch den Ankauf ausländischer Wertpapiere mit hohem Kapitaleinsatz in kurzer Zeit ein hoher Zinsgewinn zu erzielen sei. Da die Eheleute über keine großen Barmittel verfügten, wurde auf Betreiben von Ba. das klägerische Grundstück zu Beleihungszwecken begutachtet. Am 8. Dezember 1988 suchten der Kläger und seine Ehefrau in Begleitung Ba.'s die Filiale der Beklagten auf, um ausländische Wertpapiere zu kaufen. Nach einer Besprechung mit dem Filialleiter K. schlossen sie mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 1.040.000 DM mit einer voraussichtlichen Laufzeit von 5 Jahren und einem variablen Jahreszinssatz von anfänglich 7,25 %. Von dem Kredit kauften sie für 468.404,93 DM 14,5 %ige BMW Finance N.V./Niederl. Austr. $ Bonds V. 87/92 und für 471.744,98 DM 13,625 %ige Royal Trust Corp, of Canada Ad-Notes V 1988/93. Beide Effekten waren nach einer Computerinformation der B. Landesbank mit AAA bewertet. Einen Darlehensteilbetrag von 40.000 DM benutzte der Kläger zur Umschuldung, 90.000 DM wurden ausgezahlt. Zur teilweisen Absicherung des Darlehens bestellte der Kläger für die Beklagte an seinem Grundstück eine Buchgrundschuld in Höhe von 600.000 DM nebst Zinsen.

In den ersten 1 1/2 Jahren erzielte der Kläger aus der Wertpapieranlage Gewinne; später erlitt er Verluste wegen sinkenden Kurses des australischen Dollars. Im April 1992 und im November 1993 verkaufte die Beklagte bei Fälligkeit die Wertpapiere des Klägers. Die Restdarlehensschuld des Klägers belief sich am 30. November 1993 auf 357.485,86 DM.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe erkennen können, daß die abgeschlossenen Verträge zu einer totalen Überschuldung führen mußten, und deshalb von einer Darlehensaufnahme dringend abraten müssen. Infolge der Nichtigkeit des Darlehensvertrages sei auch der Grundschuldbestellungsvertrag unwirksam und die Beklagte mithin verpflichtet, die Löschung der Grundschuld zu bewilligen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung das Rechtsmittels im übrigen die Beklagte verurteilt, der Löschung der Grundschuld in Höhe von 470.000 DM zuzustimmen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfang.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Löschungsanspruch des Klägers in Höhe von 470.000 DM bejaht. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur „anlegergerechten” Beratung beim Verkauf der Wertpapiere nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Dem Filialleiter K. sei klar gewesen, daß dem Kläger für den Erwerb der Wertpapiere ausschließlich das von der Beklagten zu gewährende Darlehen zur Verfügung gestanden habe und daß die dafür zu zahlenden Zinsen aus den Erträgen der Wertpapiere hätten aufgebracht werden müssen. Auf die sich daraus für den Kläger ergebende Gefahr, daß ein sinkender Kurs des australischen Dollars und ein damit verbundener Zinsverlust nicht nur zum Wegfall der erwarteten Gewinne, sondern zu ganz erheblichen Verlusten führen würde, habe K. jedenfalls hinweisen müssen. Bei richtiger und vollständiger Beratung würde der Kläger vom Kauf der Wertpapiere und von der Aufnahme des dafür erforderlichen Kredits Abstand genommen haben; deshalb sei er so zu stellen, als sei der Darlehensvertrag nur über den anderweitig zur Verfügung gestellten Betrag von 130.000 DM zustande gekommen und die Eintragung der Grundschuld nur zur Sicherung dieses Betrages bewilligt worden.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag über den Ankauf der Wertpapiere zustande gekommen. Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen.

2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegen die sich aus diesem Beratungsvertrag ergebende Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung verstoßen.

Zutreffend ist zwar die auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützte Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Bank bei der Anlageberatung grundsätzlich den – gegebenenfalls zu erfragenden – Wissenstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen habe und daß das von ihr danach empfohlene Anlageobjekt diesen Kriterien Rechnung trafen müsse. Die konkrete Ausgestaltung dieser Pflicht hängt jedoch entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist u.a. maßgeblich zu berücksichtigen, welches Anlageziel der Kunde verfolgt (Senatsurteil BGHZ 123 126, 128). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann danach kein Pflichtverstoß der Beklagten festgestellt werden.

Einer Ermittlung des Wissenstandes des Kunden und einer Erläuterung aller in Betracht zu ziehenden Anlagemöglichkeiten bedarf es dann nicht, wenn – wie hier – der von seinem Vermögensberater betreute Kunde mit deutlichen Vorstellungen von dem gewünschten Anlagegeschäft und dessen Finanzierung an das Kreditinstitut herantritt. In einem solchen Fall darf die Bank davon ausgehen, daß der Kunde sich über das von ihm angestrebte Anlagegeschäft bereits informiert hat und er nur insoweit noch der Beratung bedarf, als er dies ausdrücklich verlangt oder als dies aus sonstigen Umständen für sie erkennbar wird. Hier genügt die Bank ihren Beratungspflichten, wenn sie den Kunden über die von ihm in Betracht gezogenen Anlagemöglichkeiten richtig und vollständig informiert und auf sich etwa daraus ergebende Gefahren und Risiken hinweist. Der Kläger hat in Begleitung seines Vermögensberaters Ba. die Beklagte aufgesucht mit dem Ziel, ausländische Wertpapiere zu erwerben. Die wesentliche Beratungsaufgabe des Filialleiters K. der Beklagten bestand somit darin, dem Kläger eine sachgerechte Auswahl unter den in Betracht gezogenen Wertpapieren zu ermöglichen.

Diese Beratung ist in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Die empfohlenen Wertpapiere waren unstreitig erstklassig bewertet, Zweifel an der Solvenz des Emittenten bestanden nicht. Das Risiko – wie es sich später auch verwirklicht hat – bestand für den Kläger darin, daß ein Wertverlust des australischen Dollars gegenüber der DM eintreten konnte, daß die dadurch geringeren Zinszahlungen des Emittenten die vom Kläger zu tragenden – möglicherweise inzwischen gestiegenen – Darlehenszinsen nicht voll abdeckten, und daß bei Fälligkeit der Wertpapiere der Rückzahlungsbetrag unterhalb der aufgenommenen Darlehensvaluta blieb. Auf das Fremdwährungsrisiko und das Risiko von Kursschwankungen hat der Filialleiter K. den Kläger jedoch ausdrücklich Hingewiesen und in diesem Zusammenhang als Ziffer 6 eine Individualklausel in die „Sonderbedingungen für Auslandsgeschäfte in Wertpapieren” eingefügt, in der es heißt: „Die Sparkasse weist ausdrücklich darauf hin, daß sie für Währungs- oder Kursverluste, die dem Kunden durch fällige Zins- und Tilgungsleistungen oder durch vorzeitige Verkäufe entstehen, keine Haftung übernehmen kann”. Wenn der Kläger sich über die Gefahren, die mit dem Geschäft verbunden waren, im unklaren war, war es seine Sache, seinen Vermögensberater oder die Beklagte um nähere Aufklärung zu bitten.

Für eine weitergehende Beratung bestand jedenfalls aus der Sicht der Beklagten kein Anlaß. Sie durfte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts davon ausgehen, daß dem Kläger aufgrund der Betreuung durch seinen Vermögensberater Ba., und nachdem auch der Filialleiter K. das Fremdwährungsrisiko angesprochen hatte, bewußt war, daß er einen wesentlichen Teil des aufgenommenen Kredits zu Spekulationszwecken verwendete. Etwas anderes war für die Beklagte auch nicht der Äußerung des Klägers zu entnehmen, „mit dem erwarteten Geld solle das bäuerliche Anwesen ausgebaut werden”. Damit hat der Kläger lediglich zum Ausdruck gebracht, was er mit den erhofften Gewinnen zu tun beabsichtigte, aber nicht der Beklagten zu erkennen gegeben, daß er eine absolute sichere Kapitalanlage wünschte.

III.

Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen.

 

Unterschriften

Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe, Dr. van Gelder

 

Fundstellen

Haufe-Index 1392107

BB 1996, 923

NJW 1996, 1744

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1996, 667

ZBB 1996, 143

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 275 Ausschluss der Leistungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch / § 275 Ausschluss der Leistungspflicht

  (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.  (2) 1Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren