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BGH Urteil vom 26.09.2001 - IV ZR 298/98 (veröffentlicht am 26.09.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Testaments

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung eines auf den Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten ausgesetzten Vermächtnisses im Hinblick auf eine Anrechnung des nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten vom Bedachten empfangenen Pflichtteils.

 

Normenkette

BGB § 2084

 

Verfahrensgang

LG Waldshut-Tiengen

OLG Karlsruhe

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. September 1998 im Kostenpunkt und in seinem Feststellungsausspruch aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30. Dezember 1997 im Kostenpunkt sowie in seiner Entscheidung unter Ziffer 1 (betr. Freistellung) geändert.

Die Klage auf Feststellung einer Freistellungspflicht der Beklagten wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin wirft den Beklagten anwaltliche Fehlberatung bei der Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments vor, das sie am 3. Februar 1994 zusammen mit ihrem Ehemann eigenhändig errichtete. Das Testament lautet auszugsweise:

„Wir … setzen uns auf das Ableben des Erstversterbenden von uns gegenseitig als Alleinerben ein.

Der überlebende Ehegatte von uns soll frei über den Nachlaß nach Ableben des Erstversterbenden von uns verfügen können.

Ich, Arnold G. …, habe aus erster Ehe … eine Tochter und zwar Cornelia … Diese Tochter soll aus dem Erbvermögen des Letztversterbenden einen Betrag in Höhe von 150.000 DM … erhalten, wobei Wertmaßstab für den Geldwert dieses Betrages der Monat Februar 1994 sein soll …

Unsere Tochter Belinda … soll im übrigen Erbin des Nachlasses nach dem Ableben des Letztversterbenden werden. Sie soll verpflichtet sein …, … den vorerwähnten Betrag von 150.000 DM nach Anfall der Erbschaft unverzüglich auszubezahlen …”

Nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin am 24. April 1994 verlangte dessen Tochter aus erster Ehe den Pflichtteil. Sie erhielt 100.000 DM. Die Klägerin meint, ihre Tochter müsse bei Annahme der Erbschaft als Schlußerbin das Vermächtnis zugunsten ihrer Stieftochter ohne Anrechnung dieser Pflichtteilszahlung in voller Höhe erfüllen. Infolge eines anwaltlichen Beratungsfehlers sei versäumt worden, für den eingetretenen Fall des Vorversterbens des Ehemannes und einer Pflichtteilsforderung der Tochter aus dessen erster Ehe zugunsten der mit dem Vermächtnis beschwerten Schlußerbin eine Verfall- oder Anrechnungsklausel in das Testament aufzunehmen. Die Klägerin hat – soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung – auf Feststellung geklagt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner die Schlußerbin von Ansprüchen aus dem Vermächtnis freizustellen haben, soweit die Zahlung auf den Pflichtteil der Bedachten nicht auf das zu ihren Gunsten ausgesetzte Vermächtnis angerechnet werde.

Der Antrag hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten insoweit die Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung des Feststellungsantrags.

1. Das Berufungsgericht hält die Feststellungsklage für zulässig. Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) könne im Hinblick auf eine Ersatzpflicht wegen anwaltlicher Fehlberatung angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich sei (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 – IX ZR 242/94 – NJW 1996, 1062 unter A II 2). Im vorliegenden Fall sei anzunehmen, daß die Schlußerbin die Klägerin überleben werde. Nachdem sich die Stieftochter bei Erhalt des väterlichen Pflichtteils geweigert habe, auf das ihr zugedachte Vermächtnis zu verzichten, sei auch hinreichend wahrscheinlich, daß sie das Vermächtnis beim Tod der Klägerin geltend machen werde.

Die Feststellungsklage sei auch begründet. Der Klägerin stehe ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages zu. Sie und ihr Ehemann hätten dem sie beratenden Beklagten zu 1) deutlich gemacht, daß die Tochter des Ehemannes aus dessen erster Ehe erst aus dem Vermögen des Letztversterbenden 150.000 DM wertgesichert erhalten solle, nicht mehr und nicht weniger. Dieses Vermächtnis habe entfallen sollen, falls die Bedachte ihren Pflichtteil nach dem Vater fordere. Der Wille der Klägerin und ihres Ehemannes sei dahin gegangen, daß eine Zahlung, die die Bedachte auf den väterlichen Pflichtteil erhalte, auf das beim Tod des Letztversterbenden zu erfüllende Vermächtnis jedenfalls angerechnet werden müsse. Der Beklagte zu 1) habe eine Anrechnungsklausel im Testament nur deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil er irrig davon ausgegangen sei, die Tochter des Ehemannes aus dessen erster Ehe könne gemäß § 2307 Abs. 1 BGB ohnehin nur entweder den Pflichtteil oder das Vermächtnis fordern. Dabei habe er den eingetretenen Fall nicht bedacht, in dem der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Vaters nicht mit dem erst auf den Tod der Klägerin ausgesetzten Vermächtnis zusammentrifft. Die Klägerin könne das Vermächtnis auch nicht durch ein zusätzliches Testament beschränken. Sie könne zwar unter Lebenden frei über den Nachlaß verfügen. Sie sei aber an das Vermächtnis zugunsten der Stieftochter gemäß § 2271 Abs. 2 BGB gebunden, weil es mit der Einsetzung der Klägerin als Alleinerbin ihres Ehemannes wechselbezüglich sei.

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

a) Das Berufungsgericht hat versäumt, das Testament im Hinblick darauf auszulegen, ob sich die Anrechnung des ausgezahlten Pflichtteils auf das Vermächtnis nicht bereits aus dem Sinn des Testaments ergibt.

Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments kommt es auf den Willen beider Ehegatten an. Entscheidend ist jedoch nicht der Empfängerhorizont; die Auslegung darf auch nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften. Vielmehr ist zu fragen, was die Testierenden mit ihren Worten haben sagen wollen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – IV ZR 160/91 – NJW 1993, 256 unter 2). Das Berufungsgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, nach dem Willen der Klägerin und ihres Ehemannes habe sich dessen Tochter aus erster Ehe auf das ihr beim Tod des Letztversterbenden zugedachte Vermächtnis anrechnen lassen sollen, was sie möglicherweise bei Vorversterben ihres Vaters als Pflichtteil nach dem Vater erhalte. Dagegen wendet sich die Revisionserwiderung der Klägerin nicht.

Sie macht vielmehr geltend, dieser Wille habe im Testament nicht einmal andeutungsweise Ausdruck gefunden (BGHZ 86, 41, 47). Dem hält die Revision mit Recht den Satz des Testaments entgegen, wonach die Tochter des Ehemannes aus dessen erster Ehe „aus dem Erbvermögen des Letztversterbenden” 150.000 DM wertgesichert erhalten solle. Damit sei alles, was der Bedachten aus dem Vermögen beider Ehegatten zukommen solle, abschließend beschrieben worden. Der Satz sei mithin so zu verstehen, daß die Bedachte „nur” jene 150.000 DM aus dem Nachlaß des zuletzt versterbenden Ehegatten habe bekommen sollen. Damit hat der festgestellte Wille der Testatoren auch nach Ansicht des Senats eine hinreichende Stütze im Text des Testaments gefunden.

Die Auslegung des Testaments ist zwar Sache des Tatrichters. Einer Zurückverweisung bedurfte es hier aber nicht, weil der vom Tatrichter festgestellte Wille der Testatoren außer Streit steht und neue Gesichtspunkte zu der Frage, ob dieser Wille Ausdruck in der Testamentsurkunde gefunden hat, nicht zu erwarten sind.

b) In Anbetracht dieser Testamentsauslegung, deren Grundlagen im vorliegenden Verfahren von Anfang an gegeben waren und die auch in Zukunft schwerlich in Frage gestellt werden können, ist jedenfalls die Entstehung des von der Klägerin befürchteten Schadens unwahrscheinlich. Vielmehr kann sich die Schlußerbin, wenn sie nach dem Tod der Klägerin auf die Erfüllung des vollen Vermächtnisses in Anspruch genommen wird, mit Erfolg darauf berufen, daß nach dem Sinn des Testaments die 100.000 DM auf das Vermächtnis anzurechnen sind, die die Bedachte bereits als Pflichtteil nach ihrem Vater erhalten hat. Daher fehlt es an dem von § 256 Abs. 1 ZPO geforderten rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist unzulässig.

 

Unterschriften

Terno, Dr. Schlichting, Ambrosius, Wendt, Felsch

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 26.09.2001 durch Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 651631

BGHR 2002, 66

FamRZ 2002, 26

NJW-RR 2002, 292

DNotI-Report 2001, 199

Nachschlagewerk BGH

WM 2001, 2448

ZEV 2002, 20

MDR 2001, 1409

ZErb 2002, 44

ZFE 2002, 135

ZNotP 2001, 485

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