Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 26.07.2007 - 3 StR 221/07

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 29.05.2006)

 

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkläger D. und S. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 2006 aufgehoben; jedoch werden die gesamten Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die den genannten Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der genannten Nebenkläger werden verworfen.

2. Die Revisionen der Nebenkläger Teresa und Filip R. sowie Dariusz und Andrzej M. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

Diese Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen und die dem Angeklagten hierdurch jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hatte den Angeklagten in einer ersten Hauptverhandlung wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tateinheit mit sechsfachem vollendeten und zweifachem versuchten Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Dieses Urteil hat der Senat wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen (BGH NJW 2003, 3142). Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 311 StGB aF) in Tateinheit mit zweifacher fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB aF) zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und einiger Nebenkläger.

Rz. 2

I. Revision der Staatsanwaltschaft

Rz. 3

Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet es namentlich als rechtsfehlerhaft, dass sich das Landgericht nicht vom Tötungsvorsatz des Angeklagten überzeugt und daher von dessen Verurteilung (auch) wegen sechsfachen Mordes und zweifachen Mordversuchs abgesehen hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Rz. 4

1. Das Landgericht hat nunmehr festgestellt: Der Angeklagte war Eigentümer eines älteren mehrgeschossigen Hauses mit elf Mietwohnungen. Er wollte das Gebäude sanieren, um es anschließend gewinnbringend zu veräußern. Die Mieter widersetzten sich indessen seinem Vorhaben und verweigerten den Umzug in ein anderes seiner Mietshäuser. Der Angeklagte sann daraufhin zusammen mit dem früheren – bereits rechtskräftig abgeurteilten – Mitangeklagten Sch. nach Möglichkeiten, auf die Mieter Druck auszuüben, um sie hierdurch zum Auszug zu bewegen. Nachdem ihr Plan gescheitert war, dies durch Brandlegungen in dem Haus zu erreichen, kamen sie schließlich auf die Idee, im Keller des Hauses eine Verpuffung auszulösen, indem sie eine Gasleitung durch Lockern des Verschlussstopfens um einige Umdrehungen öffneten und das ausströmende Gas durch ein auf der obersten Stufe der Kellertreppe aufgestelltes Teelicht entzündeten. Hierdurch sollten nach der Vorstellung des Angeklagten die „Wände wackeln”; das Haus sollte unbewohnbar und „amtlich geräumt” werden oder die Mieter zumindest aus Angst ausziehen. Nachdem der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten die Tatvorbereitungen getroffen hatte, setzte dieser schließlich das Vorhaben absprachegemäß alleine um. Er schraubte den Verschlussstopfen völlig aus der Gasleitung. Das ausströmende Gas wurde zwar nicht durch das Teelicht entzündet, das unmittelbar, nachdem der frühere Mitangeklagte den Keller verlassen hatte, erloschen war; es wurde jedoch durch eine andere Zündquelle zur Explosion gebracht. Dies führte zum Einsturz des gesamten Hauses, wodurch sechs Bewohner getötet und zwei weitere schwer verletzt wurden.

Rz. 5

2. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts ohne Tötungsvorsatz gehandelt. Zwar habe er die naheliegende Möglichkeit erkannt, dass bei einer Gasexplosion, die die Wände des Hauses zum Wackeln bringen und das Haus unbewohnbar machen soll, Hausbewohner „durch herabfallende Gebäudeteile (Putz, Steinbrocken o. ä.) oder durch umfallendes Mobiliar” zu Tode kommen könnten. Bei dem Einsturz des Hauses und dem dadurch bewirkten Tod mehrerer Bewohner habe es sich aber um einen dem Angeklagten unerwünschten Taterfolg gehandelt. Er habe das Haus beschädigen, nicht aber zerstören wollen; gerade die Zerstörung des Hauses sei aber die Todesursache gewesen. Wenn der Angeklagte die Zerstörung des Hauses nicht gewollt habe, sei auch die Annahme nicht gerechtfertigt, er habe gewollt, dass Menschen in dem Haus sterben.

Rz. 6

3. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Den Erwägungen, mit denen das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint, liegen unzutreffende rechtliche Maßstäbe zu Grunde.

Rz. 7

Bedingter Tötungsvorsatz setzt zunächst voraus, dass der Täter es als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, sein Tun werde zum Tode eines anderen führen. Diese Folge muss er darüber hinaus zumindest in der Weise billigend in Kauf nehmen, dass er sich zum Erreichen des mit seinem Handeln verbundenen Endziels mit dem Tod des anderen abfindet, ihn hinnimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (s. allgemein Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 15 Rdn. 9 b m. zahlr. w. N.).

Rz. 8

Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint. Der Angeklagte hatte erkannt, dass die Gasexplosion, die er verursachen wollte, durch herabstürzende Gebäudeteile oder umfallendes Mobiliar zum Tod von Hausbewohnern führen konnte. Dennoch hat er von seinem Vorhaben nicht Abstand genommen und den früheren Mitangeklagten zur Tatausführung schreiten lassen, um seine Sanierungspläne durchzusetzen. In diesem Falle konnte es an einem bedingten Tötungsvorsatz aber nur dann fehlen, wenn der Angeklagte aufgrund besonderer, außergewöhnlicher Umstände darauf vertraute, der von ihm für möglich gehaltene Tod von Hausbewohnern werde nicht eintreten. Dass der Angeklagte ein solches Vertrauen gehegt hätte, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf die von ihm erkannte Gefährlichkeit der geplanten Tat sind auch kaum Umstände vorstellbar, die hätten geeignet sein können, ein derartiges Vertrauen zu begründen.

Rz. 9

Soweit das Landgericht demgegenüber darauf abhebt, dem Angeklagten sei es nicht erwünscht gewesen, dass durch die Explosion Mieter ums Leben kämen, steht dies der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes gerade nicht entgegen. Ebensowenig ist es von Belang, dass die Explosion stärker ausfiel, als es sich der Angeklagte vorgestellt hatte, sie das Haus vollständig zum Einsturz brachte und der Tod sowie die Verletzungen von Hausbewohnern gerade durch den (vom Angeklagten nicht vorhergesehenen und gewollten) Einsturz verursacht wurden; denn hierin liegt nur eine unerhebliche Abweichung des tatsächlichen von dem vom Angeklagten als möglich vorgestellten Kausalverlauf. Maßgeblich für den Tötungsvorsatz sind die vom Angeklagten hingenommenen tödlichen Folgen der Explosion, nicht dagegen die genauen Abläufe, die – ausgelöst durch die Explosion – zu diesen Folgen führten; schon gar nicht von Bedeutung ist, in welchem Zustand sich das Haus nach Vorstellung des Angeklagten nach der Tat befinden sollte.

Rz. 10

4. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die bisherigen Feststellungen zum objektiven Geschehen, zur subjektiven Tatseite sowie zur Person des Angeklagten haben jedoch Bestand. Die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil (vgl. § 301 StPO) des Angeklagten erkennen. Das Landgericht zieht aus den erhobenen Beweisen mögliche Schlüsse; ob diese nahe lagen und nicht auch eine abweichende Überzeugungsbildung möglich gewesen wäre, ist für die revisionsgerichtliche Überprüfung ohne Belang. Da die Feststellungen durch den aufgezeigten Fehler in der rechtlichen Würdigung nicht berührt sind, können sie daher aufrechterhalten werden (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende neue Feststellungen – auch zu dem noch offenen voluntativen Vorsatzelement – darf die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer nur treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Rz. 11

Eine eigene Sachentscheidung zum Schuldspruch ist dem Senat dagegen schon deswegen verwehrt, weil es bisher zumindest in subjektiver Hinsicht an Feststellungen zu den in Betracht kommenden Mordmerkmalen der Gemeingefährlichkeit, der Heimtücke, der Habgier und der sonstigen niedrigen Beweggründe fehlt. Diese sind nachzuholen, wobei es jedoch mehr als nahe liegt, dass diese Merkmale sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt sind. Abschließend wird auf die Entscheidungen BGH NStZ 2006, 346 sowie BVerfG NStZ 2006, 680 hingewiesen.

Rz. 12

II. Nebenklägerrevisionen

Rz. 13

1. Die Revisionen der Nebenkläger Teresa und Filip R. sowie Dariusz und Andrzej M. sind unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unzulässig (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 400 Rdn. 6 m. w. N.). So liegt es hier. Die genannten Nebenkläger haben ihr Rechtsmittel jeweils nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel ihres jeweiligen Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Soweit der Beistand der Nebenkläger Dariusz und Andrzej M. in der Revisionshauptverhandlung das Ziel der Revisionen dieser Nebenkläger klargestellt hat, war dies nicht mehr geeignet, diesen Rechtsmitteln nachträglich zur Zulässigkeit zu verhelfen. Die Revisionen der genannten vier Nebenkläger sind daher zu verwerfen.

Rz. 14

2. Die Revisionen der Nebenkläger D. und S. sind dagegen zulässig; sie erstreben mit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes an einem Angehörigen im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Diese Rechtsmittel haben aus den Gründen, die zur Revision der Staatsanwaltschaft näher dargelegt worden sind, auch in der Sache Erfolg.

Rz. 15

III. Der Senat hat von der durch § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.

 

Unterschriften

Tolksdorf, Miebach, Pfister, Becker, Hubert

 

Fundstellen

Haufe-Index 2553679

NStZ 2007, 700

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


BGH 3 StR 460/98
BGH 3 StR 460/98

  Leitsatz (amtlich) 1. Die Erledigung eines Strafverfahrens wird nicht allein deshalb in rechtsstaatswidriger Form verzögert, weil das Revisionsgericht zur Korrektur eines dem Tatrichter unterlaufenen – nicht eklatanten – Rechtsfehlers dessen Urteil ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren