Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 26.01.2006 - 3 StR 415/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 29.04.2002)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. April 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 29. April 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte, nachdem er unmittelbar nach der Verkündung auf Rechtsmittel verzichtet hatte, am 27. September 2002 Revision eingelegt und diese begründet. Nach erfolgter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erneuter Zustellung des Urteils hat der Beschwerdeführer die Revision jeweils weiter begründet. Er erhebt verfahrens- und sachlichrechtliche Beanstandungen. Die Revision hat Erfolg.

Rz. 2

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Rechtsmittelverzicht ist unwirksam, weil dem Urteil eine Urteilsabsprache vorausgegangen war und das Landgericht eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt hatte (vgl. hierzu den in dieser Sache ergangenen Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 3. März 2005 [NJW 2005, 1440 – zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]).

Rz. 3

2. Nach dem Vortrag der Revision, der durch die Urteilsgründe und das Hauptverhandlungsprotokoll bestätigt wird, hat der Angeklagte, nachdem die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von höchstens 4 Jahren und 9 Monaten „bei Rechtsmittelverzicht” zugesagt hatte, durch seinen Verteidiger die Anklagevorwürfe als richtig zugestanden, weitere Angaben zur Sache aber nicht gemacht. Damit liegt ein bloßes „Formalgeständnis” vor, das als Grundlage für eine Verurteilung nicht ausreichend ist (BGH, Großer Senat für Strafsachen, NJW 2005, 1440, 1442 – zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

Rz. 4

3. Für das erneute Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Rz. 5

a) Die bislang vom Landgericht gegebene Begründung, warum auf den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten das allgemeine Strafrecht anzuwenden sei, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der Angeklagte habe zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden, darauf, dass er „schon seit vier Jahren selbständig” hier gelebt habe. Abgesehen davon, dass das Landgericht damit auch die zehn Monate der Untersuchungshaft in diese Zeitspanne einrechnet, ist diese Bewertung nicht durch Tatsachen unterlegt. Gleiches gilt für die Erwägung, der Angeklagte habe die Taten als „Organisator” begangen.

Rz. 6

Die unzureichende Begründung dürfte vor allem dadurch zu erklären sein, dass sich die Kammer vor Vernehmung des Angeklagten zur Person über die Anwendung von Erwachsenenrecht „verständigt” hat. Dies war nicht zulässig (vgl. BGH NStZ 2001, 555).

Rz. 7

b) Bei der erneuten Strafzumessung wird auch berücksichtigt werden müssen, dass das Revisionsverfahren aus Gründen, die vom Angeklagten nicht zu vertreten waren, erhebliche Zeit in Anspruch genommen hat. Nachdem der Angeklagte unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet hatte, war eine Entscheidung über die Wirksamkeit dieses Verzichts Voraussetzung dafür, dass die Revision überhaupt zu einer sachlichen Überprüfung des Urteils führen konnte. Aus Anlass dieses und eines anderen, zeitnah eingegangenen Verfahrens hat der Senat die zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs umstrittene bzw. bislang nicht entschiedene Rechtsfrage nach der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts im Zusammenhang mit verfahrensbeendenden Absprachen dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Damit hat sich das Verfahren um etwa zweieinhalb Jahre verlängert. Dieser Umstand muss dem Angeklagten erheblich strafmildernd zugute kommen.

 

Unterschriften

Tolksdorf, Miebach, Pfister, Becker, Hubert

 

Fundstellen

Haufe-Index 2555142

NStZ-RR 2006, 187

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BGH GSSt 1/04
BGH GSSt 1/04

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Handeltreibes mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge  Leitsatz (amtlich) Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren