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BGH Urteil vom 24.11.1992 - 5 StR 508/92

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 11.05.1992)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Mai 1992 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Verfall des Wertersatzes entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Diebstahl, Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel, das er auf die Verletzung sachlichen Rechts stützt, bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

1.

Im Fall II 1 der Urteilsgründe (Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Diebstahl) hat das Landgericht den bestreitenden Angeklagten für schuldig erachtet, in der Nacht zum 13. März 1987 in Absprache mit den Zeugen C. und G. einen Pkw Opel Kadett aufgebrochen und kurzgeschlossen zu haben. Den Wagen übergab er entsprechend dem gemeinsamen Plan nach kurzer Fahrt an C., der mit diesem Fahrzeug am Abend des darauffolgenden Tages - zusammen mit den Zeugen G. und T. - nach J. fuhr. Dort überfielen C., T. und T. unter Einsatz eines Gasrevolvers zwei Angestellte eines Lebensmittel-Marktes und entrissen ihnen gewaltsam eine Plastiktüte mit drei Geldbomben. Anschließend flüchteten sie mit dem Pkw Opel-Kadett. Dem Angeklagten war bekannt, zu welchem Zweck der von ihm entwendete Pkw eingesetzt werden sollte.

C., T. und G. wurden wegen des Überfalls in J. von verschiedenen Landgerichten rechtskräftig verurteilt.

Dieser Tat vorangegangen war nach den Feststellungen des Landgerichts ein gleichartiger Überfall mit Waffen, den dieselben Täter am 7. März 1987 in Dortmund begangen hatten. In diesem Fall war der Angeklagte in Kenntnis des Tatplans mit nach D. gefahren, hatte dort in Absprache mit den übrigen Beteiligten einen Opel-Kadett aufgebrochen und entwendet, der sodann am Folgetag als Fluchtfahrzeug eingesetzt wurde. Der Angeklagte war schon während der Nacht vom Zeugen C. nach H. zurückgefahren worden.

Wegen dieses Tatvorwurfs sind der Angeklagte und G. sowie T. vom Landgericht Dortmund freigesprochen worden; das Verfahren gegen C. ist insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Die Strafkammer stützt sich hinsichtlich der gesamten objektiven Geschehensabläufe im wesentlichen auf die Angaben des Zeugen C., die sie für glaubhaft hält, während sie den Zeugen G. und T., die ihre Beteiligung in J. weiterhin bestreiten, keinen Glauben schenkt. Die Überzeugung, daß der Angeklagte davon Kenntnis hatte, zu welchem Zweck und in welcher Weise der von ihm entwendete Pkw im Fall II 1 der Urteilsgründe in J. eingesetzt werden sollte, gewinnt das Landgericht aus einer Gesamtschau des festgestellten Sachverhalts.

Diese Beweiswürdigung des Landgerichts ist - entgegen den Auffassungen des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; sie ist weder willkürlich oder lückenhaft, noch beruht sie auf bloßen Vermutungen. Nach § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Der Tatrichter hat ohne Bindung an Beweisregeln die erhobenen Beweise zu würdigen und zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (BGHSt 10, 208, 209; 29, 18, 20; st. Rspr.). Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verpflichtet den Tatrichter zu einem eigenen Urteil. Das bedeutet einerseits, daß ihm die ungeprüfte Übernahme der Auffassung anderer Personen oder Stellen - auch anderer Gerichte - versagt ist (Gollwitzer in Loewe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 261 Rdn. 29); andererseits ist er grundsätzlich an die Beurteilung eines Sachverhalts in anderen freisprechenden oder verurteilenden Entscheidungen nicht gebunden (vgl. BGHSt 17, 388, 390; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 261 Rdn. 12). Dies gilt auch für die Würdigung einer Zeugenaussage. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch andere Richter in einem früheren Verfahren kann die eigene Entscheidung nicht ersetzen (Gollwitzer a.a.O.), sie bindet den neuen Tatrichter folglich auch nicht. Allerdings muß die Bewertung im Urteil erkennen lassen, daß der Tatrichter alle in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umstände - sei es zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten - in die Würdigung der Glaubhaftigkeit einer Aussage mit einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht hat sich mit der den Angeklagten belastenden Aussage des Zeugen C. ausreichend auseinandergesetzt. Es hat dabei in Kenntnis des in der Hauptverhandlung verlesenen freisprechenden Urteils des Landgerichts Dortmund neben der Entwicklung der Aussage die Persönlichkeit des Zeugen ebenso gewürdigt wie seine Motivation als Mittäter der Haupttaten bedacht; es hat darüber hinaus sich mit Unsicherheiten in der Aussage des Zeugen zum Randbereich des Geschehens befaßt und diese im Verhältnis zu den übrigen Bekundungen gewürdigt. Schließlich hat die Strafkammer ergänzend die Aussage der Ehefrau des Zeugen C. herangezogen, die dessen Angaben zum "Beschaffer der Fluchtfahrzeuge" stützte. Wenn das Landgericht auf dieser Grundlage zu der Überzeugung gelangt, daß die Aussage des Zeugen C. sowohl zur Vorgeschichte in D. als auch zum hier angeklagten Tatgeschehen im Fall II 1 der Urteilsgründe zutreffend ist und daraus für den Angeklagten belastende Schlüsse zieht, so hält dies einer sachlichrechtlichen Überprüfung stand.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein Aufgabe des Tatrichters. Seine Schlüsse müssen denkgesetzlich möglich sein; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGHSt 29, 18, 20). Der vom Landgericht vorgenommenen Würdigung steht insbesondere nicht entgegen, daß das Landgericht Dortmund Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen C. zum Tatgeschehen in D. nicht überwinden konnte. Denn der Tatrichter des in H. anhängigen Verfahrens war nicht gehalten, dieselben Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen C. zu hegen und deshalb ergänzend von Amts wegen alle die Zeugen zu hören, die in der Verhandlung vor dem Landgericht Dortmund vernommen worden waren. Erst recht bedurfte es - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - keiner Auseinandersetzung mit der abweichenden Beweiswürdigung des freisprechenden Urteils.

2.

Auch im übrigen hält die Beweiswürdigung des Landgerichts der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Die Angriffe des Beschwerdeführers im Fall II 2/3 der Urteilsgründe (Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl) erweisen sich als eine eigene Würdigung der erhobenen Beweise, mit der er in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann. Den Rückschluß auf die subjektive Kenntnis des Angeklagten, daß das von ihm entwendete Motorrad bald darauf als Fluchtfahrzeug bei einem Überfall mit Waffen auf Geldboten in R. eingesetzt werden sollte, hat das Landgericht in zulässiger Weise aus dem äußeren Tatgeschehen und einer Gesamtschau der festgestellten vorangegangenen Taten gezogen.

Im Fall II 6/7 der Urteilsgründe (schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl) hat das Landgericht sich ausführlich mit dem Aussageverhalten der Zeugin B. im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens sowie in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt nachvollziehbar erkennen, aus welchen Gründen es den Angaben der Zeugin hinsichtlich der Wiedererkennung des Angeklagten, die durch Vernehmung der ermittelnden Polizeibeamten Gr. und Kl. in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, glaubte. Dies trägt - auch im Zusammenhang mit den übrigen, stützend herangezogenen Beweisanzeichen - den Schuldspruch.

3.

Soweit das Landgericht einen sichergestellten Geldbetrag als Wertersatz nach § 73 a StGB für verfallen erklärt hat, war die Verfallsanordnung allerdings aufzuheben. Der Wertersatzverfall setzt voraus, daß sämtliche Rechtsbedingungen für eine Verfallserklärung im Sinne des § 73 StGB vorliegen. Bei Ansprüchen des Verletzten - wie sie hier im Fall 7 seitens des Geschädigten bestehen - ist aber der Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3018902

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