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BGH Urteil vom 24.06.1999 - VII ZR 229/98 (veröffentlicht am 24.06.1999)

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Leitsatz (amtlich)

a) Orientiert sich das Gliederungsschema einer Kostenschätzung an der DIN 276 April 1981, kann die Prüffähigkeit einer Honorarschlußrechnung des Architekten nicht deshalb verneint werden, weil nicht das Formularmuster der DIN 276 verwendet wurde.

b) Ob die in der Kostenschätzung angesetzten Preise richtig sind, ist keine Frage der Prüfbarkeit, sondern der sachlichen Richtigkeit.

 

Normenkette

HOAI § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Naumburg (Aktenzeichen 9 U 1519/97)

LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 9 O 433/96)

 

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Mai 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten Honorar für erbrachte Architektenleistung aus einer Schlußrechnung vom 17. April 1997.

Im Streit ist zwischen den Parteien, ob die Beklagte passivlegitimiert ist oder sich die Forderung gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Geschäftsführer der Beklagten und weiteren Personen, richtet sowie ob die Schlußrechnung, mit der Leistungen bis zur Phase 3 des § 15 HOAI verlangt werden, prüffähig ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Passivlegitimation offen gelassen und die Klage mangels prüffähiger Rechnung abgewiesen mit der Begründung, bei der Kostenschätzung sei zwar der Aufbau nach DIN 276 beachtet, die Ermittlung (Schätzung) der anrechenbaren Kosten sei dagegen „aber in jedem Fall nicht hinreichend transparent.”

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Beklagte für passivlegitimiert angesehen, das Rechtsmittel aber zurückgewiesen, weil es wie das Landgericht den Honoraranspruch mangels prüffähiger Rechnung nicht für fällig hält.

Mit der dagegen gerichteten Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht geht von der Passivlegitimation der Beklagten aus und ist der Ansicht, es fehle an einer prüffähigen Schlußrechnung. Diese setze voraus, daß der Auftraggeber in die Lage gesetzt werde, die sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Es bestehe, wie in der DIN 276 Teil 3 vorgesehen, die Notwendigkeit zur Vornahme kennzeichnender und erläuternder Angaben, um die Rauminhalte und Quadratmeterpreise der unterschiedlichen Baubereiche auf die sachliche Richtigkeit überprüfen zu können. Da dies fehle, sei die Klageforderung mangels prüffähiger Schlußrechnung derzeit unbegründet.

II.

1. Die von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung zur Passivlegitimation der Beklagten vorgebrachte Rüge hat der Senat nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Schlußrechnung sei nicht prüffähig.

Die Prüfbarkeit der Schlußrechnung ist kein Selbstzweck (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93, BauR 1994, 655 = ZfBR 1994, 219). Das Erfordernis der Prüffähigkeit soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen (BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97, BGHZ 139, 111 = BauR 1998, 1108 = ZfBR 1998, 299).

Diesen Anforderungen genügt die Schlußrechnung vom 17. April 1997 mit der beiliegenden Kostenschätzung. Die Schlußrechnung enthält die zur Prüffähigkeit erforderlichen Angaben. Die hier zulässige Kostenschätzung weist die Kosten des Bauwerks nach Rauminhalt, Fläche und Quadrat- bzw. Kubikmeterpreisen aus. Unschädlich ist, daß nicht das Formular der DIN 276 Fassung April 1981 verwendet worden ist, weil sich die von den Klägern vorgelegte „Kostenschätzung nach DIN 276” an das Gliederungsschema des Formularmusters hält.

Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, es habe „kennzeichnender und erläuternder Angaben, z.B. des Hinweises auf beizufügende Pläne, Berechnungen und Erläuterungen” bedurft, weil sich das Bauvorhaben in mehrere Baubereiche gliedere, die unterschiedliche Rauminhalte aufwiesen und denen die Kläger in ihrer Rechnung voneinander abweichende Preise zugeordnet hätten.

Die Kläger haben Pläne, Berechnungen und Erläuterungen zur Kostenschätzung mit der Klage vorgelegt und diese Unterlagen bereits vorprozessual der Beklagten zur Verfügung gestellt. Die dort vorgenommene Differenzierung versetzt die Beklagte in die Lage, die Berechtigung der unterschiedlichen Preisansätze zu überprüfen. Ob die Preise richtig sind, ist keine Frage der Prüfbarkeit, sondern der sachlichen Richtigkeit, die im Falle des erheblichen Bestreitens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - VII ZR 81/90, BauR 1992, 265, 266 = ZfBR 1992, 66) des Nachweises durch Beweisaufnahme bedarf. Gleiches gilt für den Ansatz weiterer Kosten für Baustelleneinrichtung, Abbrucharbeiten und Unvorhergesehenes.

III.

Demnach hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Für die weitere Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß bei der Position „5.0 Außenanlagen” die Anrechenbarkeit differenziert zu beurteilen ist (§ 3 Nr. 12, § 10 Abs. 5 Nr. 4, 5, § 18 HOAI).

 

Unterschriften

Ullmann, Quack, Wiebel, Kuffer, Kniffka

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 24.06.1999 durch Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 539090

BB 1999, 2053

NJW 2000, 207

BauR 1999, 1318

EBE/BGH 1999, 306

NJW-RR 1999, 1541

Nachschlagewerk BGH

WM 1999, 2260

ZAP 1999, 1134

MDR 1999, 1437

ZfBR 1999, 291

ZfBR 2000, 30

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