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BGH Urteil vom 24.05.2000 - IV ZR 166/99 (veröffentlicht am 24.05.2000)

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Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung auf Zahlung von 295.675,21 DM in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Beklagte in mehrfacher Hinsicht arglistig getäuscht habe. Durch seinen Korrespondenzanwalt hat der Kläger Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt und seiner Antragsschrift den Entwurf einer Berufungsbegründung beigefügt. Er hat angegeben, die Rechtsschutzversicherung verweigere die Deckung mangels Erfolgsaussicht. Der Vorsitzende des Senats beim Berufungsgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, daß Bedenken an seiner Bedürftigkeit bestünden, weil er den Deckungsschutz noch durch einen Stichentscheid herbeiführen könne. Danach erteilte der Rechtsschutzversicherer Kostendeckung. Alsdann hat der Kläger durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, den Berufungsantrag angekündigt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Unter der Überschrift „Begründung” hat er den Wiedereinsetzungsantrag begründet. Eine Berufungsbegründung fehlte und ging auch nicht binnen eines Monats ein. Nach Hinweis durch das Berufungsgericht hat der Kläger auch Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt und die Berufung begründet. Sein Prozeßbevollmächtigter hat vorgetragen, das Sekretariat sei angewiesen, nach Einlegung der Berufung die Akte auf dem Tisch zu behalten, bis das Empfangsbekenntnis eintreffe. Nach Erhalt der Empfangsbekenntnisse sei dann sofort die Berufungsbegründungsfrist von der Sekretärin im Fristenkalender zu notieren. Im vorliegenden Fall sei die Frist zu notieren unterblieben, weil die Sekretärin davon ausgegangen sei, daß die Berufungsbegründung bereits in der Berufungsschrift enthalten sei.

Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch bezüglich der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde.

1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers als unbegründet angesehen, weil nicht festgestellt werden könne, daß er ohne ein Verschulden seines zweitinstanzlichen Anwalts, das ihm nach § 85 ZPO zuzurechnen sei, an einer fristgerechten Berufungsbegründung gehindert gewesen sei.

Das Berufungsgericht vermißt eine klare und für sein Personal unmißverständliche Anweisung des Prozeßbevollmächtigten dahin, daß die Berufungsbegründungsfristen ausnahmslos einzutragen seien und daß auf eine Notierung der Begründungsfrist nur verzichtet werden dürfe, wenn dies vom Anwalt ausdrücklich bei der Abfassung der Berufungsschrift verfügt worden sei. Das Berufungsgericht führt aus, es sei nicht glaubhaft gemacht, daß eine solche Anweisung des Prozeßbevollmächtigten in der Kanzlei existiere. Die eidesstattlichen Versicherungen der Anwaltssekretärinnen G. und N. sprächen vielmehr dafür, daß sie selbst hätten beurteilen dürfen, ob die Berufungsschrift bereits eine Begründung enthalte, und daß je nach ihrer Einschätzung der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist notiert werden müsse oder eine Eintragung entbehrlich sei. Darin liege ein Organisationsmangel, der für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden sei. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Revision bleiben erfolglos.

2. a) Die Revision meint, die Würdigung des Berufungsgerichts lasse die eidesstattliche Versicherung des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers unberücksichtigt. Aus ihr ergebe sich bereits, daß die vom Berufungsgericht geforderte Anweisung, in jedem Falle und ausnahmslos Berufungsbegründungsfristen zu notieren, vorgelegen habe und glaubhaft gemacht sei. Entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts ergebe sich auch aus den eidesstattlichen Versicherungen der Sekretärinnen G. und N. nicht, daß eine derartige Anweisung nicht bestanden habe.

b) Der Würdigung des Berufungsgerichts ist beizutreten. Die eidesstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten enthält keine eigene Sachdarstellung, sondern nimmt lediglich Bezug auf den schriftsätzlichen Vortrag. Es kann dahinstehen, ob eine eidesstattliche Erklärung, die ohne eigene Sachdarstellung lediglich pauschal auf die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch Bezug nimmt, für eine Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Mai 1988 – X ZB 4/88 – VersR 1988, 860). Im vorliegenden Fall kann die Darstellung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht ausreichen, weil die eidesstattlichen Erklärungen seiner Sekretärinnen den Schluß zulassen, daß der Prozeßbevollmächtigte es an einer ausreichend klaren Anweisung an sein Personal hat fehlen lassen.

Die Anwaltssekretärin G. hat an Eides Statt versichert, angewiesen zu sein, nach Eingang des Empfangsbekenntnisses den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Terminkalender zu notieren. Sie verfahre ganz generell so. Lediglich in Fällen, in denen die Berufung schon bei der Einlegung auch begründet werde und es deswegen keiner besonderen Berufungsbegründung bedürfe, verfahre sie so, daß sie keine Berufungsbegründungsfrist im Terminkalender eintrage. So sei sie auch im vorliegenden Fall vorgegangen. Die Anwaltssekretärin N. erklärt, Frau G. sei hier in der Tat einem Irrtum aufgesessen, weil sie gemeint habe, die Begründungsschrift enthalte bereits die Berufungsbegründung, weil dort das Wort „Begründung” geschrieben stehe. Erst nach dieser Panne habe Frau G. durch das Schreiben des Oberlandesgerichts gemerkt, daß in dem Schriftsatz nur die Wiedereinsetzung begründet worden sei. Dies hätten beide (Frau N. und Frau G.) aus der Sache gelernt.

Insbesondere der eidesstattlichen Versicherung von Frau G. ist zu entnehmen, daß sie immer dann, wenn die Berufung nach ihrer Auffassung schon eine Begründung enthalte, keine Berufungsbegründungsfrist notiert. Nicht in dieser Verfahrensweise sieht sie den Fehler, sondern darin, daß sie die Begründung für den Wiedereinsetzungsantrag als Begründung der Berufung angesehen hat. Dasselbe ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung von Frau N., die als Irrtum nicht das Verfahren kennzeichnet, sondern daß Frau G. die Überschrift „Begründung” in der Berufungsschrift mit Wiedereinsetzungsantrag als Berufungsbegründung verstanden hat.

Nach § 236 Abs. 2 ZPO muß die Partei, die die Wiedereinsetzung beantragt, alle eine solche Entscheidung rechtfertigenden Tatsachen darlegen und glaubhaft machen (BGH, Beschluß vom 26. September 1994 – II ZB 9/94 – BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 4 m.w.N.). Dabei genügt für die Glaubhaftmachung, daß das Vorbringen nur überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschluß vom 9. Februar 1998 – II ZB 15/97 – BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 7 m.w.N.). Nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich insgesamt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine klare Anweisung an das Personal gegeben haben, die Fristen zur Begründung der Berufung seien ausnahmslos zu notieren, ohne daß dem Personal ein eigener Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, ob eine Berufung schon begründet war oder nicht.

3. Die Revision stellt zur Überprüfung, ob ein Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten überhaupt vorliegt, wenn eine Anweisung, wie sie das Berufungsgericht fordert, nicht gegeben war.

Die Auffassung des Berufungsgerichts trifft zu. Der Anwalt hat eine klare Anweisung dahin zu erteilen, daß sein Personal die Frist zur Begründung der Berufung in den Fristenkalender ausnahmslos eintragen muß. Dem juristisch ungeschulten Personal darf kein Beurteilungsspielraum eingeräumt werden, ob die Berufung schon begründet ist oder nicht. Dies können Anwaltssekretärinnen – wie der Fall zeigt – nicht mit der für eine Fristenwahrung notwendigen Sicherheit beurteilen.

Fehlt es an einer entsprechenden Anweisung des Anwalts, liegt ein Verschulden vor, das der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, die den Wiedereinsetzungsantrag stellt.

 

Unterschriften

Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert, Ambrosius

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 24.05.2000 durch Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 541270

NJW-RR 2000, 1366

VersR 2000, 1387

BRAK-Mitt. 2001, 19

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