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BGH Urteil vom 24.02.1970 - VI ZR 140/68

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückgriffsansprüche der Sozialversicherungsträger (hier gesetzliche Krankenversicherer) gegen Verursacher bei Arbeitsunfall

 

Normenkette

RVO §§ 640, 642, 116, 115, 1542

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. Juni 1968 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz der Aufwendungen, die sie als gesetzlicher Krankenversicherer der bei dem Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer Günter Pernhard Lau und Günter Domke aus Anlaß des Arbeitsunfalls vom 8. November 1965 erbracht hat (§ 640 RVO).

An diesem Tage fuhr der Beklagte mit Lau und Dorake in seinem Personenkraftwagen nach Kassel, um dort einen Lastkraftwagen für seinen Fuhrbetrieb abzuholen. Auf der Autobahn verursachte er in der Gemarkung Mollenfelde einen schweren Verkehrsunfall, bei dem Lau getötet und Domke verletzt wurde.

Die Klägerin hat an die Hinterbliebenen des Lau 900 DM Sterbegeld und für Domke 824,67 DM Krankengeld und Krankenpflegekosten gezahlt. Sie hat mit dem Zahlungsbefehl, der dem jetzigen Rechtsstreit zugrundeliegt, von dem Beklagten Erstattung dieser Beträge von insgesamt 1.724,67 DM nebst Zinsen verlangt und zur Begründung geltend gemacht, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat bestritten, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Ferner hat er, gestützt auf § 642 RVO, die Einrede der Verjährung erhoben. Hierzu ist unstreitig, daß die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft aus diesem Arbeitsunfall durch eine Entscheidung festgestellt wurde, die länger als ein Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls rechtskräftig geworden ist.

Die Klägerin hat erwidert, daß nicht die einjährige Verjährungsfrist des § 642 RVO zu gelten habe, daß ihr Ersatzanspruch nach derselben Vorschrift vielmehr erst in fünf Jahren nach dem Arbeitsunfall verjähre.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, die Forderung der Klägerin sei verjährt.

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren (1.724,67 DM nebst Zinsen) weiter.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Ansicht, daß gegenüber einem etwaigen Rückgriffsanspruch der Klägerin aus § 640 RVO die Einrede der Verjährung durchgreift. Dieser Auffassung ist beizutreten.

1.

Nach § 642 RVO verjähren die Ansprüche der Sozialvorsicherungsträger aus § 640 RVO in einem Jahr nach dem Tag, an dem die Leistungspflicht für den Träger der Unfallversicherung bindend festgestellt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, spätestens aber in fünf Jahren nach dem Arbeitsunfall. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die kurze Verjährungsfrist von einem Jahr nicht nur für die Träger der Unfallversicherung, sondern auch für die Rückgriffsansprüche der Krankenkasse gilt. Das kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zweifelhaft sein. § 642 RVO regelt die Verjährungsfrist für die Ersatzansprüche aller im § 640 RVO genannten Träger der Sozialversicherung, also auch für die Ansprüche der Krankenkassen als Träger der sozialen Krankenversicherung. Dem Gesetz ist nichts dafür zu entnehmen, daß für die Krankenkassen stets nur die fünfjährige Verjährungsfrist maßgebend sei.

2.

Die Revision will aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes herleiten, daß für die Ansprüche der Krankenkassen eine andere Verjährungsfrist in Betracht komme als für die Ansprüche der Berufsgenossenschaften, Hierin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Allerdings war die Verjährung in § 907 RVO a.F., an dessen Stelle seit dem Gesetz über die Neuregelung der Unfallversicherung vom 30. April 1963 (BGBl I S. 241) § 642 RVO n.F. getreten ist, für den Träger der Unfallversicherung anders geregelt als für den Träger der sozialen Krankenversicherung. Diese unterschiedliche Regelung beruhte aber nur darauf, daß die Rückgriffsansprüche dieser beiden Versicherungsträger damals an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft waren. § 903 RVO a.F. machte den Ersatzanspruch der Krankenkasse davon abhängig, daß ein Vorsatz feststellendes Strafurteil gegen den Unternehmer oder die ihm gleichgestellten Personen erging. Ihr Anspruch verjährte nach § 907 Abs. 1 Satz 1 RVO a.P. 18 Monate nach Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils. Dagegen war der Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft nach § 903 Abs. 4 RVO a.P. unabhängig von einer strafgerichtlichen Feststellung. Er verjährte schon damals in einem Jahr nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft, spätestens aber in fünf Jahren nach dem Unfall (§ 907 Abs. 1 Satz 2 RVO a.F.). Für eine solche unterschiedliche Behandlung der Verjährung ist kein Raum mehr, seitdem die Rückgriffsansprüche aller Versicherungsträger nicht mehr von einer strafgerichtlichen Feststellung abhängen, sondern an die gleichen Voraussetzungen geknüpft sind. Die frühere Regelung (§ 907 RVO a.F.) konnte nach Aufgabe der den Anspruch regelnden Voraussetzungen nicht aufrechterhalten werden. Sie läßt daher nicht den Rückschluß zu, daß auch unter der Geltung des § 642 RVO n.F. entgegen seinem klaren Wortlaut für die Krankenkassen eine andere Verjährungsfrist maßgebend sei als für die Berufsgenossenschaften als Träger der Unfallversicherung.

3.

Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten und zu Härten führe, wenn der Beginn der Verjährung für die Rückgriffsansprüche der Krankenkasse von einem Datum abhängig gemacht werde, das ihr nicht bekannt sei und auf das sie keinen Einfluß habe (ähnlich Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 10. Aufl. TZ 1573 sowie Wussow Inf. 1963, 150; 1968, 28 und 139 und Geigel, Der Haftpflichtprozeß 14. Aufl. S. 1010). Gegenüber diesem Argument hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Krankenkassen schon bei dem früheren Rechtszustand (§§ 903, 907 RVO a.F.) in ähnlicher Lage waren. Da die Verjährungsfrist mit der Rechtskraft des Strafurteils zu laufen begann, mußten sie dafür sorgen, von einem Strafverfahren gegen den Unternehmer und von dem Ausgang dieses Verfahrens rechtzeitig Kenntnis zu erhalten. Es ist kein unzumutbares Verlangen, wenn heute von ihnen erwartet wird, daß sie sich mit dem Träger der Unfallversicherung in Verbindung setzen, um rechtzeitig zu erfahren, ob und wann die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft bindend festgestellt wird. Daß die Berufsgenossenschaften verpflichtet sind, den Krankenkassen Auskunft über den Stand des Verfahrens zu erteilen, kann entgegen der Meinung der Revision nicht zweifelhaft sein. Diese Auskunftspflicht ergibt sich aus den §§ 116, 115 RVO (vgl. Dersch/Knoll/Brockhoff/Schieckel/Schroeter, RYO § 116 Anm. 1, § 115 Anm. 2).

4.

Der Revision ist zuzugeben, daß die Träger der Renten versicherung in einer besonderen Lage sind. Ob für die Verjährung ihrer Ersatzansprüche aus § 640 RVO etwas anderes zu gelten hat (vgl. Lauterbach, RVO, 3. Aufl. § 642 Anm. 3 b und Gunkel, Die Haftung von Unternehmern und Betriebsangehörigen, 2. Aufl, S. 58), ist hier jedoch nicht zu entscheiden, denn in dem jetzigen Rechtsstreit geht es ausschließlich um den Rückgriffsanspruch einer Krankenkasse.

5.

Für die Krankenkasse jedenfalls ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß ihre Ansprüche aus § 640 RVO in einem Jahr seit dem Tag verjähren, an dem die Leistungspflicht des Trägers der Unfallversicherung bindend festgestellt worden ist. Der gleichen Ansicht sind: Lauterbach, aaO, Gunkel aaO, Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach (§§ 640 und 1542 RVO, 2. Aufl, S. 237. Schmalzl, Sozialversicherung 1966, 373 und Landgericht Aachen, NJW 1969, 2207). Eine andere Meinung (Verjährung in fünf Jahren nach dem Unfall) vertreten: Wussow aaO, Geigel a.a.O. und Elleser, Betriebsberater 1964, 1493 ff.

6.

Hiernach ergibt sich, daß der Rückgriffsanspruch der Klägerin verjährt ist, denn es ist unstreitig, daß bei Zustellung dos Zahlungsbefehls seit der rechtskräftigen Entscheidung über die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft mehr als ein Jahr verstrichen, die Verjährungsfrist von einem Jahr also abgelaufen war. Die Klage ist daher mit Recht abgewiesen worden.

 

Unterschriften

Pehle

Dr. Bode

Sonnabend

Dunz

Scheffen

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456473

JZ 1971, 105

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