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BGH Urteil vom 23.11.1989 - VII ZR 313/88

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Leitsatz (amtlich)

›Wird die Verjährung nach Eintritt der Hemmung zugleich unterbrochen, beginnt eine neue Verjährung bei Fortdauer der Hemmung nicht nach dem Ende der Unterbrechung, sondern erst nach Wegfall des Hemmungsgrundes.‹

 

Verfahrensgang

OLG München

LG München I

 

Tatbestand

Der Kläger buchte am 11. Dezember 1985 über ein Reisebüro bei der Beklagten - einer Fluggesellschaft - für sich und seine Familie sowie für einen Freund eine Flugpauschalreise zu den Philippinen zum Gesamtpreis von 48.731 DM. Die vom 19. Dezember 1985 bis 9. Januar 1986 durchgeführte Reise entsprach nicht dem von der Beklagten mitgeteilten "Reiseverlauf". Insbesondere wurde der Ablauf der Reise geändert, auch wurden Reiseleistungen nicht oder nur unvollständig erbracht und die Reisenden zeitweise in einem anderen Hotel untergebracht. Noch vom Urlaubsort aus beanstandete der Kläger daher am 29. Dezember 1985 in einem an die Beklagte gerichteten Fernschreiben die schlechte Hotelunterbringung und verlangte Abhilfe. Mit einem weiteren Fernschreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 7. Februar 1986 forderte er die Rückzahlung des gesamten Reisepreises.

Mit Mahnbescheid vom 21. August 1986, der Beklagten zugestellt am 9. September 1986, machte der Kläger einen "Rückforderungs- bzw. Schadensersatzanspruch" in Höhe von 48.731 DM nebst Zinsen geltend. Der von der Beklagten am 12. September 1986 eingelegte Widerspruch ging dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers - aufgrund einer vom Rechtspfleger am 17. September 1986 getroffenen Verfügung - am 29. September 1986 in Abschrift zu. Am 27. März 1987 beantragte der Kläger die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht. Die Beklagte erhob daraufhin die Einrede der Verjährung.

Landgericht und Oberlandesgericht haben dieKlage abgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision die die Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht nimmt an, die sechsmonatige Verjährung des § 651 g Abs. 2 Satz 1 BGB, die am 10. Januar 1986 - am Tage nach Reiseende - begonnen ahbe, sei gemäß § 651 g Abs. 2 Satz 3 BGB aufgrund des Fernschreibens des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 7. Februar 1986 gehemmt gewesen. Diese Hemmung habe bis 29. September 1986 angedauert, weil erst zu diesem Zeitpunkt dem Kläger der schriftliche Wiederspruch der Beklagten zugegangen sei. Durch die Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagte am 9. September 1986 sei die Verjährung gemäß §§ 123, 212 a BGB in Stillstand geraten. DieUnterbrechung der Verjährung habe daher nach § 211 Abs. 2 BGB mit der letzten Prozeßhandlung des Gerichts, nämlich der Übersendung der Abschrift des Widerspruchs an den Kläger am 17. September 1986, geendet. Die von diesem Zeitpunkt an laufende neue sechsmonatige Verjährungsfrist sei am 18. März abgelaufen. Durch den Antrag des Klägers vom 27. März 1987 habe die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr unterbrochen werden können.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die durch die Zustellung des Mahnbescheids am 9. September 1986 gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB bewirkte Unterbrechung der Verjährung nach §§ 213 Satz 1, 212 a , 211Satz 2 am 17. September 1986 endete. Das vom Kläger nicht weiter betriebene Mahnverfahren geriet zu diesem Zeitpunkt in Stillstand; die Verfügung des Rechtspflegers vom gleichen Tag über die Zustellung einer Abschrift des Widerspruchs an den Kläger stellt die letzte Prozeßhandlung des Gerichts dar. Ebenso ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Verjährung nach § 651 g Abs. 2 Satz 3 BGB aufgrund des vom Kläger bereits vor Erlaß des beantragten Mahnbescheids geltend gemachten Anspruchs bis 29. September 1986 gehemmt war. An diesem Tag ging dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers der Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid zu (vgl. § 695 Satz 1 ZPO), damit wies die Beklagte die Ansprüche des Klägers schriftlich zurück (Senatsurteil BGHZ 88, 174, 177/178). Daß für das Ende der Hemmung der Zugang der schriftlichen Ablehnung bei dem Kläger und nicht etwa der Eingang des Widerspruchs bei Gericht maßgebend ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 651 g Abs. 2 Satz 3 BGB. Dem Senatsurteil NJW 1987, 382, 383, das für das Ende der Unterbrechung auf den Zugang des Widerspruchs bei Gericht abstellt und auf das sich die Beklagte beruft, kann für diesen das Ende der Hemmung besonders regelnden Fall nichts entnommen werden.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war jedoch der Anspruch des Klägers am 27. März 1987 noch nicht verjährt.

a) Die Verjährung eines Anspruchs kann sowohl nacheinander mehrmals gehemmt oder unterbrochen als auch gleichzeitg gehemmt und unterbrochen werden. Die Hemmung der Verjährung schließt eine Unterbrechung nicht aus; Hemmung und Unterbrechung können vielmehr zusammentreffen (BGH NJW 1973, 698, 699, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 60, 212; NJW 1988, 254; Senatsurteil vom 29. Oktober 1956 - VII ZR 6/56 = LM § 13 VOB/B Nr. 1, insoweit nicht abgedruckt in NJW 1957, 344; von Feldmann in Münchkomm. aaO. § 639 Rdn. 3; Ingenstau/Korbion, VOB, 11. Aufl., B § 13 Rdn. 327). Wird eine bereits gehemmte Verjährung zusätzlich unterbrochen, sind für Beginn und Ende der laufenden Verjährungsfrist sowie für den Beginn einer neuen Verjährung die Vorschriften über die Wirkung der Hemmung und der Unterbrechung gleichermaßen von Bedeutung. Bei einer Hemmung der Verjährung wird gemäß § 205 BGB der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährung kommt zum Stillstand und läuft erst mit dem Wegfall des Hemmungsgrundes weiter (von Feldmann aaO. § 202 Rdn. 1). Wird die Verjährung unterbrochen, kommt nach § 217 BGB die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; nach Beendigung der Unterbrechung beginnt die Verjährung erneut zu laufen.

Tritt die Unterbrechung zugleich mit der Hemmung der Verjährung oder später ein, läuft die neue Verjährungsfrist daher erst vom Ende der Hemmung an (Senatsurteil aaO.;M Erman/H. Hefermehl, BGB, 7. Aufl., § 127 Rdn. 1; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 127 Rdn. 1). Die Wirkung der Hemmung, nämlich Stillstand der Verjährungsfrist, bleibt auch in diesem Fall bestehen; eine gleichzeitig oder anschließend eingetretene Unterbrechung berührt sie nicht. Wird die Verjährung mit oder nach dem Eintritt der Hemmung zusätzlich unterbrochen und endet die Unterbrechung vor dem Ende der Hemmung, ist der aufgrund der Hemmung in die Verjährungsfrist nicht einzurechnende Zeitraum daher ebenfalls zu berücksichtigen. Dieser Zeitraum darf dem Gläubiger nicht deshalb verloren gehen, weil die Unterbrechung der Verjährung bereits vor Wegfall des Hemmungsgrundes beendet war. Anderenfalls würde die mit einem zeitweisen Stillstand der Verjährung verbundene Wirkung der Hemmung teilweise ausgeschaltet und der in die Verjährungsfrist nicht einzurechnende Zeitraum entgegen § 205 BGB jedenfalls zum Teil nicht berücksichtigt werden. Auch wäre der Schuldner gegenüber dem Gläubiger, der gerade durch seine Verhandlungsbereitschaft die zu seinen Gunsten wirkende Hemmung der Verjährung ausgelöst hat (vgl. §§ 639 Abs. 2, 651 g , 852Abs. 2 Satz 3, unangemessen bevorzugt.

b) Danach konnte im vorliegenden Fall die aufgrund der Unterbrechung der Verjährung durch das Mahnverfahren gemäß § 217 BGB maßgebliche Verjährung erst mit Wegfall des Hemmungsgrundes beginnen. Die Sechsmonatsfrist des § 651 g Abs. 2 Satz 1 BGB lief daher erneut erst ab 29. September 1986, als dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers der Widerspruch der Beklagten zuging. Am 27. März 1987, als das Mahnverfahren vom Kläger nach § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO weiter betrioeben und die Verjährung deshalb gemäß § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB erneut unterbrochen wurde, war diese Frist noch nicht abgelaufen. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift somit nicht durch.

3. Sind etwaige Ansprüche des Klägers nicht verjährt, kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben; es ist aufzuheben. Da hinreichende tatrichterliche Feststellungen über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch fehlen, ist der Senat zu eigener abschließender Sachentscheidung nicht in der Lage (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosnte des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993009

BGHZ 109, 220

BGHZ, 220

BB 1990, 167

NJW 1990, 826

BGHR BGB § 205 Unterbrechung 1

BGHR BGB § 217 Unterbrechung 1

BauR 1990, 212

DRsp I(112)153d-e

WM 1990, 527

JZ 1990, 249

MDR 1990, 328

ZfBR 1990, 71

ZfBR 1994, 226

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