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BGH Urteil vom 23.08.2007 - 4 StR 295/07

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 10.11.2006)

 

Tenor

1.

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. November 2006 werden verworfen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Während der Angeklagte sein Rechtsmittel wirksam auf die Versagung der Strafaussetzung beschränkt hat, erstrebt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts. Beide Rechtsmittel erweisen sich als unbegründet.

I.

Rz. 2

Das Landgericht hat festgestellt:

Rz. 3

Opfer der Tat ist die Ehefrau des Angeklagten. Die in der Türkei geschlossene Ehe war von Anfang an dadurch belastet, dass der Angeklagte, obwohl er in Deutschland geboren und aufgewachsen war, dem traditionellen patriarchalischen Weltbild seiner Heimat verhaftet war und er sich in der Ehe alle Freiheiten herausnahm, die er seiner Ehefrau nicht zugestand. Auch wurde er ihr gegenüber mehrfach tätlich, sodass sie schließlich im Jahr 2003 zusammen mit ihren beiden Kindern vorübergehend in ein Frauenhaus flüchtete. Am frühen Morgen des Tattages kam es wiederum zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden. Aus Angst, der Angeklagte könne wiederum gegen sie tätlich werden, suchte sie den im Nachbarhaus lebenden Bruder des Angeklagten und dessen Ehefrau auf, die die Geschädigte bei sich aufnahmen. Der Angeklagte folgte ihr wütend, wurde jedoch von seinem Bruder zunächst nicht ins Haus gelassen. Außer sich vor Wut entfernte sich der Angeklagte kurzzeitig, kehrte jedoch alsbald mit einem einseitig geschliffenen Küchenmesser mit einer ca. 18 cm langen Klinge zurück. Mit dem Ausruf, er werde sie umbringen, eilte der aufgebrachte Angeklagte unmittelbar auf seine Ehefrau, die sich in der im Keller des Hauses befindlichen Küche befand, zu und versuchte, mit dem Messer auf sie einzustechen. Dies gelang ihm jedoch nicht, weil sein Bruder sofort einschritt, seinen Arm ergriff und ihn festhielt und so zumindest erhebliche Verletzungen der Geschädigten verhinderte. Während der Angeklagte das Messer weiter fest umklammert hielt und mehrfach Stichbewegungen in Richtung seiner Ehefrau ausführte, rief er „lass mich los, ich bring sie um”. Bei seinen Versuchen, auf sie einzustechen, wurde die Geschädigte einmal von dem Messer getroffen, was allerdings lediglich zu einer streifigen Verletzung in Form einer leichten Ritzung bzw. Rötung der Haut im Bereich der rechten Hüfte führte. Die Geschädigte war sogleich, als sie den Angeklagten mit dem Messer auf sich zukommen sah, von ihrem Platz aufgesprungen und vermochte, ohne weitere Verletzungen erlitten zu haben, zu flüchten. Erst als ihr dies gelungen war, gelang es dem Bruder des Angeklagten, ihn zu veranlassen, das Messer loszulassen.

Rz. 4

Nach Auffassung der Schwurgerichtskammer handelte der Angeklagte mindestens in der Vorstellung, seine Ehefrau in seinem Zorn mit dem Messer erheblich zu verletzen. Es spreche zwar eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit” für einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz. Eine sichere Überzeugung hiervon vermochte sich die Schwurgerichtskammer indes nicht zu verschaffen. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb „nur” der gefährlichen Körperverletzung in der Tatalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs) für schuldig befunden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 5

Revision der Staatsanwaltschaft

Rz. 6

Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht das Vorliegen eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes beim Angeklagten verneint hat. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Schwurgerichtskammer habe die Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugung zur subjektiven Tatseite überspannt. Mit ihrem Angriff gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils bleibt der Revision indes im Ergebnis der Erfolg versagt.

Rz. 7

Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes verneint, es habe sich nicht hinreichend und widerspruchsfrei mit allen für einen solchen Vorsatz sprechenden Beweisanzeichen hinreichend auseinandergesetzt und überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten gestellt, ist unbegründet. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn diese rechtsfehlerhaft ist, insbesondere wenn sie Widersprüche oder erhebliche Lücken aufweist, oder mit Denkgesetzen nicht vereinbar ist. Solche Fehler liegen nicht schon deshalb vor, weil die Schlussfolgerungen, die der Tatrichter hier zu Gunsten des Angeklagten gezogen hat, nicht zwingend sind oder weil die Würdigung des Beweisergebnisses auch zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Insbesondere ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht widersprüchlich, wenn das Landgericht einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz nicht festzustellen vermochte, während es von einem direkten Vorsatz des Angeklagten, seine Ehefrau erheblich zu verletzen, ausgegangen ist. Denn angesichts der – wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt – hohen Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen sind beide Annahmen ohne Weiteres miteinander vereinbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte nach den Feststellungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen gedroht hat, seine Ehefrau umzubringen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2001 – 4 StR 353/01). Angesichts der zur Wucht und zur Richtung der vom Angeklagten geführten Stichbewegungen unsicheren Tatsachengrundlage und der letztlich nur geringfügigen Verletzungen lässt sich aus dem Vorgehen des Angeklagten eine Indizwirkung für einen Tötungsvorsatz nicht ohne Weiteres herleiten.

III.

Rz. 8

Revision des Angeklagten

Rz. 9

Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung im angefochtenen Urteil erweisen sich als unbegründet.

Rz. 10

Das Landgericht hat dem Angeklagten bereits keine positive Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) zu stellen vermocht und im Übrigen auch keine besonderen Umstände gesehen, die eine Strafaussetzung zu rechtfertigen vermögen (§ 56 Abs. 2 StGB). Diese in erster Linie dem Tatrichter obliegende Bewertung, die vom Revisionsgericht nur begrenzt überprüft werden kann (vgl. Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 56 Rdn. 14, 21, 22 m.N.), weist keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere stellt es entgegen der Auffassung der Revision keinen Widerspruch dar, wenn das Landgericht dem Angeklagten als Erstverbüßer im Rahmen der Strafzumessung zwar Straf- und Haftempfindlichkeit zugute gehalten hat und davon ausgegangen ist, dass er durch die erlittene Untersuchungshaft beeindruckt ist, es gleichwohl namentlich unter Berücksichtigung seiner impulsiv aggressiven Persönlichkeit und seiner – wenn auch länger zurückliegenden – einschlägigen Vorverurteilung nicht die Erwartung gewinnen konnte, dass der Angeklagte ohne die Einwirkung des Strafvollzugs nicht erneut straffällig wird.

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Kuckein, Ernemann, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2553719

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