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BGH Urteil vom 22.03.1995 - XII ZR 20/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall der Verzugsvoraussetzungen nach Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Ehegattenunterhalts

 

Leitsatz (amtlich)

a) Zur Frage des Wegfalls der Verzugsvoraussetzungen nach Ablehnung des Antrags auf eine einstweilige Anordnung wegen Unterhalts.

b) Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage zur Abwehr eines Anspruchs auf Unterhalt für die Vergangenheit.

 

Normenkette

BGB §§ 284, 242; ZPO § 256; BGB § 1613 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 30.12.1993)

AG Schwetzingen

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1993 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Ehe der Parteien ist durch am selben Tag rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts vom 18. Oktober 1991 geschieden worden. Die Beklagte hat den Kläger im Vorfeld der Scheidung für die Zeit ab 1. Juli 1990 durch Anwaltsschreiben vom 26. Juni 1990 zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 1.700 DM und durch Schreiben vom 17. Januar 1991 zu einem solchen von monatlich 1.500 DM aufgefordert. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.100 DM begehrt. Ihr Antrag wurde mit Beschluß vom 8. Juli 1991 zurückgewiesen. Auch ihren Abänderungsantrag vom 22. Juli 1991, über den zusammen mit der Scheidung am 18. Oktober 1991 mündlich verhandelt wurde, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 29. Oktober 1991 zurückgewiesen.

Nach Abschluß des Scheidungsverfahrens hat der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 1991 die Beklagte zu der Erklärung aufgefordert, daß sie für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils am 18. Oktober 1991 keinen die freiwilligen Zahlungen des Klägers übersteigenden Ehegattenunterhalt mehr beanspruche. Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert.

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß er der Beklagten über seine freiwilligen Leistungen hinaus keinen Ehegattenunterhalt mehr schulde. Das Amtsgericht hat ein Rechtschutzinteresse für die Feststellungsklage bejaht und ihr stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat ein Feststellungsinteresse des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verneint, weil sich die Beklagte seit der Ablehnung ihrer Anträge auf eine einstweilige Unterhaltsanordnung nur passiv verhalten und dem Kläger keinen Anlaß mehr gegeben habe, anzunehmen, sie werde nach Abschluß des Scheidungsverfahrens noch rückständigen Unterhalt für die Trennungszeit fordern. Sie habe die Abweisung ihrer Anträge im einstweiligen Anordnungsverfahren hingenommen, ohne in der Folge eine entsprechende Leistungsklage zu erheben oder einen anderen tatsächlichen Anhaltspunkt für ihren Willen, ihre Rechte weiterzuverfolgen, zu geben. Mit ihrem Schweigen auf die Aufforderung des Klägers vom 12. Dezember 1991 habe sie sich keines Anspruchs berühmt und die Rechtsstellung des Klägers nicht gefährdet; vielmehr sei der Kläger selbst es gewesen, der die angebliche Notwendigkeit seiner Klage durch die unnötige Aufforderung vom 12. Dezember 1991 herbeigeführt habe. Sie sei nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, auf diese Aufforderung hin einen förmlichen Verzicht auf weiteren Trennungsunterhalt abzugeben. Auch ihr Verhalten im Prozeß rechtfertige kein Feststellungsinteresse des Klägers. Ihren Ausführungen in erster und zweiter Instanz lasse sich vielmehr entnehmen, daß sie die einen weiteren Trennungsunterhalt versagenden Beschlüsse des Amtsgerichts im Scheidungsverfahren „für sich rechtlich akzeptiert” habe. Sie sei davon ausgegangen, daß sie wegen des Wegfalls der Verzugsvoraussetzungen sechs Monate nach Zurückweisung der einstweiligen Anordnung „in keinem Fall” mehr Trennungsunterhalt geltend machen könne. Ihre fürsorglichen Ausführungen dazu, daß ihr an sich ein weiterer Trennungsunterhalt zugestanden habe, seien nur zur Rechtsverteidigung gegen die Feststellungsklage erfolgt und ließen nicht den Schluß zu, daß sie den angeblichen Unterhaltsanspruch später doch noch geltend machen werde, zumal sie sich damit zu ihren früheren Erklärungen in Widerspruch setze. Der Kläger hätte sich daher mit dieser Lage zumindest für die kurze Zeit von sechs Monaten zufriedengeben können, zumal eine Rechtsverfolgung der Beklagten mit weiterem Zeitablauf immer unwahrscheinlicher geworden wäre.

2. Die Revision wendet dagegen ein, das Oberlandesgericht stelle unter Bezug auf die Senatsentscheidung vom 26. Januar 1983 (IVb ZR 351/81 – FamRZ 1983, 352, 355) allein darauf ab, daß die mit dem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung eingetretenen Verzugsfolgen sechs Monate nach Zurückweisung des Antrags wieder entfallen seien, so daß die Beklagte keinen rückständigen Trennungsunterhalt mehr geltend machen könne. Das sei nicht zutreffend. Das Gericht übersehe außerdem verfahrensfehlerhaft, daß die Beklagte den Kläger bereits vorprozessual durch Schreiben vom 26. Juni 1990 und 17. Januar 1991 gemäß § 284 BGB gemahnt habe. Die eingetretenen Verzugsfolgen könnten grundsätzlich nur durch Erlaßvertrag gemäß § 397 BGB rückwirkend mit der Folge beseitigt werden, daß der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit an § 1613 Abs. 1 BGB scheitere. Da die Beklagte – entgegen Treu und Glauben – der Aufforderung des Klägers zum Abschluß einer Verzichtsvereinbarung weder auf sein Schreiben vom 12. Dezember 1991 hin noch im Einzelrichtertermin vor dem Oberlandesgericht am 18. Oktober 1993 nachgekommen sei, befinde sich der Kläger nach wie vor im Verzug. Ihr Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Beklagte sei nicht gehindert, ihren (rückständigen) Trennungsunterhalt geltend zu machen. Daher bestehe ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der begehrten Feststellung. Auf die Erwägungen des Oberlandesgerichts, daß die Beklagte die Zurückweisung ihrer Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Scheidungsverfahren hingenommen und dem Kläger keinen Anlaß mehr gegeben habe, anzunehmen, sie werde ihn noch auf Trennungsunterhalt in Anspruch nehmen, komme es danach nicht an.

3. Diesen Einwänden bleibt der Erfolg im Ergebnis versagt.

a) Allerdings wäre die Beklagte angesichts des nur auf einer summarischen Prüfung beruhenden, nicht in materielle Rechtskraft erwachsenden Beschlusses über den Antrag auf einstweilige Anordnung prozessual nicht gehindert gewesen, ihren vermeintlichen rückständigen Trennungsunterhalt in einem isolierten Verfahren geltend zu machen. Auch ist mit der Revision davon auszugehen, daß nicht erst der Antrag auf einstweilige Anordnung im Scheidungsverfahren, sondern bereits die vorausgehenden Mahnschreiben der Beklagten vom 26. Juni 1990 und 17. Januar 1991 den Kläger in Verzug gesetzt und der Beklagten gemäß § 1613 Abs. 1 BGB materiell-rechtlich die ihr sonst verschlossene Möglichkeit eröffnet haben, Trennungsunterhalt auch für die Vergangenheit zu fordern. Diese Verzugswirkungen, gleichgültig, ob sie auf den Mahnschreiben oder dem Antrag auf einstweilige Anordnung beruhen, sind auch nicht ohne weiteres dadurch entfallen, daß der Antrag auf einstweilige Anordnung abgewiesen wurde und danach sechs Monate verstrichen sind, ohne daß die Beklagte innerhalb dieser Zeit Leistungsklage erhoben hat. Soweit das Oberlandesgericht glaubt, dies aus der Senatsentscheidung vom 26. Januar 1983 (a.a.O. S. 355) folgern zu müssen, bedarf es einer Klarstellung. Dort ging es im Kern um die Frage, ob der in Verzug gesetzte Unterhaltsschuldner auf die Richtigkeit des den Unterhalt versagenden Beschlusses über die beantragte einstweilige Anordnung vertrauen und damit rechnen durfte, von der Unterhaltsgläubigerin für den vergangenen Zeitraum nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Der Senat hat dies verneint und im übrigen darauf abgehoben, daß die Unterhaltsgläubigerin auch nicht unbillig lange mit der Erhebung der Leistungsklage zugewartet habe, so daß ihr etwa aus diesem Grunde nach Treu und Glauben die Berufung auf den Verzug verwehrt gewesen wäre. Das betrifft die Frage der Verwirkung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist und nicht von einem fest bemessenen Zeitablauf abhängt. Auch in der genannten Entscheidung hat der Senat die Verwirkung nicht an die aus dem Rechtsgedanken des § 212 Abs. 2 BGB hergeleitete Sechsmonatsfrist geknüpft, sondern nur dargelegt, daß Verwirkungsfolgen jedenfalls regelmäßig nicht vor Ablauf dieser Frist in Betracht Kommen. Grundsätzlich können die für einen vergangenen Zeitraum eingetretenen Verzugswirkungen rückwirkend nur aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, entfallen, oder sie müssen durch Vereinbarung der Parteien, also durch einen Verzicht des Gläubigers in Form eines Erlaßvertrages (§ 397 BGB) beseitigt werden (Senatsurteile vom 17. September 1986 – IVb ZR 59/85 – FamRZ 1987, 40, 41 und vom 9. Dezember 1987 – IVb ZR 99/86 – FamRZ 1988, 478, 479).

Für den vorliegenden Fall ist freilich die Frage, ob sich die Beklagte noch auf die Verzugswirkungen berufen könnte oder nicht, ohne Belang. Die bloße rechtliche Möglichkeit der Beklagten, den vermeintlichen Trennungsunterhaltsanspruch für die Vergangenheit geltend zu machen, reicht für sich allein noch nicht aus, das für die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage erforderliche besondere rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen. Ein solches Feststellungsinteresse besteht, wenn der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewißheit droht und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Diese Ungewißheit entsteht regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung der vom Kläger verneinten Rechtslage. Der Beklagte muß sich eines Anspruchs gegen den Kläger „berühmen” (herrschende Meinung, BGHZ 91, 37, 41 m.N.; MünchKomm/Lüke a.a.O. Rdn. 37, 38; Stein/Jonas/Schuhmann a.a.O. Rdn. 63, 65; Zöller/Greger ZPO 19. Aufl. § 256 Rdn. 14a). Ob der Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, ist dabei ohne Belang. Dieses „Berühmen” braucht zwar nicht notwendig ausdrücklich zu geschehen (BGHZ 69, 37, 46). Andererseits reicht dafür ein bloßes Schweigen oder passives Verhalten im allgemeinen nicht aus, es sei denn, der Kläger darf aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten. Im vorliegenden Fall kommt es daher entgegen der Auffassung der Revision darauf an, wie die Beklagte sich verhalten hat, und ob der Kläger hiernach konkrete Befürchtungen hegen mußte, daß sie ihren rückständigen Trennungsunterhalt doch noch in einem Hauptsacheverfahren durchsetzen wolle.

b) Das hat das Oberlandesgericht nach Lage der Dinge mit zutreffenden Gründen verneint. An das Verhalten der Beklagten im Rahmen des Scheidungsverfahrens, in dem sie ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung durchzusetzen versuchte, kann nicht mehr angeknüpft werden. Das Scheidungsverfahren endete durch Urteil und sofortigen Rechtsmittelverzicht der Parteien am 18. Oktober 1991. Im gleichen Termin wurde auch über den Antrag der Beklagten auf Abänderung der zuvor abschlägig beschiedenen einstweiligen Anordnung verhandelt, der wenig später mit Beschluß vom 29. Oktober 1991 ebenfalls zurückgewiesen wurde. Weder während des Scheidungsverfahrens noch danach hat die Beklagte Anstalten gemacht, ihren Anspruch auf weiteren Trennungsunterhalt im Wege einer isolierten Leistungsklage durchzusetzen, obwohl ihr dies an sich wegen der nicht rechtskraftfähigen Beschlüsse des Amtsgerichts möglich gewesen wäre. Dieses Verhalten deckt sich auch mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen im Schriftsatz vom 4. März 1992, wonach die beiden ausführlich begründeten Beschlüsse des Amtsgerichts für sie bezüglich des streitgegenständlichen Trennungsunterhalts „rechtliche Klarheit” geschaffen und eine Unsicherheit für den Kläger beseitigt hätten. Der vom Oberlandesgericht hieraus gezogene Schluß, damit habe sie das Unterliegen als „endgültig” hingenommen, ist nicht zu beanstanden. Mit dem Abschluß des Scheidungsverfahrens und der Entscheidung über die einstweilige Anordnung war eine Zäsur eingetreten. Erst rund anderthalb Monate danach war es der Kläger selbst, der durch seine Aufforderung mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 1991 die zwischen den Parteien – jedenfalls aus der Sicht der Beklagten – bereits erledigte Angelegenheit wieder aufnahm. Mangels eines vorausgehenden Verhaltens der Beklagten war diese nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, auf diese Aufforderung zu reagieren. Weder ihr Schweigen nach dem 12. Dezember 1991 noch ihre spätere Weigerung in dem ihr aufgezwungenen Prozeß, die vom Kläger verlangte Erklärung abzugeben, stellen ein „Berühmen” dar, das ein Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 256 ZPO begründen könnte.

Gleiches gilt auch für ihr Verteidigungsvorbringen im Verfahren selbst. Die Beklagte hat von Anfang an in erster Linie darauf abgehoben, daß ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht gegeben sei, weil sie nach Abschluß des Scheidungsverfahrens keine Anstalten mehr gemacht habe, noch Trennungsunterhalt zu fordern. Sie ist außerdem selbst davon ausgegangen, daß dies wegen des Wegfalls der Verzugsvoraussetzung durch den abschlägig beschiedenen Antrag auf einstweilige Anordnung nicht mehr erfolgversprechend sei (vgl. Schriftsätze vom 28. September 1992, II 19 und vom 11. Oktober 1993, II 115). Soweit sie – insbesondere in zweiter Instanz – doch noch Ausführungen dazu gemacht hat, daß ihr an sich ein höherer Trennungsunterhalt zugestanden hätte, ist dies fürsorglich und unter dem Eindruck der Entscheidung in erster Instanz geschehen, die ein Feststellungsinteresse des Klägers bejaht und seine Klage für begründet gehalten hatte, weil der Beklagten kein Unterhaltsanspruch zustände. In dieser Situation mußte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht Ausführungen dazu machen, warum die Feststellungsklage aus Sicht der Beklagten unbegründet sei, ohne daß daraus ein Schluß auf ein neuerliches „Berühmen” ihrerseits gezogen werden könnte.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Zysk, Nonnenkamp, Hahne, Sprick

 

Fundstellen

Haufe-Index 1131007

NJW 1995, 2032

Nachschlagewerk BGH

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