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BGH Urteil vom 21.09.2000 - 1 StR 634/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mord

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 11. Mai 1999 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge zugleich mit Urkundenfälschung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge und eine Anzahl von Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen traf der Angeklagte am 20. März 1998 gegen 16.45 Uhr zusammen mit einem derzeit in der Ukraine untergetauchten Tatgenossen und dem Mitangeklagten, der sogleich weiterfuhr, am späteren Tatort, einem Autohandelsplatz am Stadtrand von N., ein. Einige Minuten später erschossen sie dort in seinem Büro entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit einer Maschinenpistole den Gebrauchtwagenhändler G.. Sie nahmen Schmuck, Bargeld und zwei Pkw des Opfers an sich und fuhren mit den entwendeten Wagen davon. Gegen 17.15 Uhr traf sich der Angeklagte am Bahnhof mit seiner Freundin. Etwa um 20.25 Uhr wurde die Leiche aufgefunden. Am folgenden Tag konnte der entwendete Pkw Mercedes-Benz vor der Wohnung der Freundin sichergestellt und der Angeklagte festgenommen werden. An dem Wagen wurden – ebenso wie an der Hand und Lederjacke des Angeklagten – Schmauchspuren festgestellt.

II.

Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos.

1. Die Rüge, entgegen § 251 Abs. 4 StPO sei das polizeiliche Protokoll von der Vernehmung des Notarztes ohne entsprechenden Gerichtsbeschluß verlesen worden, greift nicht durch.

Zwar fehlt der gemäß § 251 Abs. 4 StPO für die Ersetzung einer Zeugenvernehmung durch die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls erforderliche begründete Gerichtsbeschluß. Der Senat schließt jedoch aus, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht (vgl. BGHR StPO § 251 IV 1 Anordnung 1; BGH NStZ 1986, 325; BGH StV 1983, 319, 320 sowie andererseits BGH NStZ 1988, 283; BGH, Urt. vom 5. August 1975 – 1 StR 376/75; Brandenburgisches OLG NStZ 1996, 300, 301).

Dies folgt allerdings (zumindest bei polizeilichen Vernehmungsprotokollen) nicht bereits daraus, daß der Angeklagte, sein Verteidiger und der Staatsanwalt der Verlesung zugestimmt haben und der Verlesungsgrund ihnen – wie hier durch die Anordnung des Vorsitzenden – bekannt war (so jedoch Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 251 Rdn. 98). Der Beschluß dient nämlich nicht nur der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten über den Grund der Verlesung und der eindeutigen Bestimmung des Umfangs der Verlesung. Er soll bei Kollegialgerichten unter Beachtung der Aufklärungspflicht auch eine Meinungsbildung des gesamten Gerichts und nicht nur des Vorsitzenden über das einzuschlagende Verfahren sicherstellen (BGH NStZ 1988, 283; Diemer in KK-StPO 4. Aufl. § 251 Rdn. 30 m.w.N.) und insbesondere den Schöffen im Hinblick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit den Ausnahmecharakter der Verlesung deutlich machen. Auch die Unterscheidung zwischen richterlichen und polizeilichen Vernehmungsprotokollen ist in diesem Zusammenhang nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend muß vielmehr darauf abgehoben werden, ob die persönliche Vernehmung des Zeugen zur weiteren Aufklärung hätte beitragen können.

Weitere Angaben des Notarztes wären hier eventuell zu der Frage zu erwarten gewesen, ob die von ihm festgestellten Leichen- bzw. Totenflecken bereits „fixiert” oder noch „verschieblich” (wegdrückbar) waren. Insoweit stützt sich die Revision aber auf einen unzutreffenden Ausgangspunkt. Entgegen ihrer Ansicht kann von noch wegdrückbaren Totenflecken nicht darauf geschlossen werden, daß der Tod erst 20-60 Minuten vor der Untersuchung durch den Notarzt (ca. 20.30 Uhr) und mithin nicht zum von der Strafkammer festgestellten Zeitpunkt (durch sofort tödliche Schüsse kurz nach 16.45 Uhr) eingetreten ist. Nach etwa 20 bis 60 Minuten treten Totenflecken überhaupt erst auf. Sie sind dann anschließend zumindest 5 1/2 Stunden (nach anderen Beobachtungen sogar bis zu 36 Stunden) lang noch vollständig wegdrückbar (Pohl, Handbuch der Naturwissenschaftlichen Kriminalistik, 1981, S. 366-369; Forster, Praxis der Rechtsmedizin, 1986, S. 18-21; Arbab-Zadeh/Prokop/Reimann, Rechtsmedizin, 1977, S. 3 f.).

Auch im übrigen kann ausgeschlossen werden, daß der Notarzt bei einer Vernehmung in der Hauptverhandlung des Landgerichts Angaben hätte machen können, die über die Darlegungen in der verlesenen Vernehmungsniederschrift hinausgehen und durch die das Gericht bzw. ein medizinischer Sachverständiger den anhand von Zeugenaussagen festgestellten Todeszeitpunkt (etwa 16.45 Uhr) als unwahrscheinlich oder unmöglich beurteilt hätte. Insoweit folgt der Senat den in sich widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des vom Senat eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Eisenmenger. Demnach hätten auch weitergehende Angaben des Notarztes zur Ausprägung und Qualität der Totenflecken, zu ihrer Lage und zu dem bei ihrem „Wegdrücken” erforderlichen Druck keine genauere Schätzung des Todeszeitpunktes als „zwischen 16.15 und 19.45 Uhr” ermöglicht. Selbst für den erfahrenen Rechtsmediziner ist es schwer, aufgrund dieser Todeszeichen eine Einschätzung des Todeszeitpunktes vorzunehmen, die den Anspruch erhebt, auch nur auf wenige Stunden exakt zu sein. Die bei dieser Art der Todeszeitbestimmung gegebene „enorme Variationsbreite” beruht u.a. darauf, daß der untersuchende Arzt den mit seinen Fingern entfalteten Druck nicht exakt dosieren und wiedergeben kann. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Totenstarre. Die in dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll enthaltenen diesbezüglichen Angaben des Notarztes lassen einen Todeszeitpunkt zwischen 13.30 und 20.00 Uhr zu. Exaktere Schätzungen hätten sich auch nicht treffen lassen, wenn der Notarzt zusätzliche Angaben zur subjektiv empfundenen Graduierung der Starre oder zur Umgebungstemperatur gemacht hätte (vgl. zur großen Variationsbreite bei der Feststellung des Todeszeitpunktes anhand der Graduierung der Totenstarre Henßge/Madea, Methoden zur Bestimmung der Todeszeit an Leichen, 1988, S. 106 ff.). Eine zusätzliche Aussage des Notarztes zu sogenannten supravitalen Reaktionen und Augenhintergrundveränderungen wäre u.a. wegen der subjektiv getönten Befunderhebung und der schwierigen meßtechnischen Erfassung der Kriterien zu einer genaueren Leichenaltersbestimmung ungeeignet (vgl. Henßge/Madea aaO. S. 23 ff., 126-131).

2. Das Sektionsprotokoll des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Ulm konnte gemäß § 256 StPO verlesen werden. Institute für Gerichtsmedizin der Universitäten stellen Behörden im Sinne dieser Vorschrift dar (BGH NJW 1967, 299). Handelt es sich um ärztliche Befunde und ihre Begutachtung in dem Protokoll einer Leichenöffnung, so kommt unter Beachtung der Aufklärungspflicht eine Verlesung nach § 256 StPO in Betracht, wenn – wie hier – die beiden nach § 87 StPO erforderlichen Ärzte der Behörde angehören und es unterzeichnet haben (Senge in KK 4. Aufl. § 87 Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner 44. Aufl. § 87 Rdn. 16; HK-Lemke 2. Aufl. § 87 Rdn. 10; Neubeck in KMR 20. Lfg. 1999, § 87 Rdn. 15). Zweck des § 256 StPO ist die Verfahrensbeschleunigung und Vermeidung unnötiger Kosten; die Verlesung soll in Fällen zulässig sein, bei denen ohne Nachteil für die Wahrheitsermittlung auf eine unmittelbare Vernehmung des Verfassers verzichtet werden kann (Diemer in KK 4. Aufl. § 256 Rdn. 1). Eine besondere Verläßlichkeit des Sektionsprotokolls ist bereits durch die Mitwirkung zweier Ärzte (§ 87 StPO) gewährleistet. Jedenfalls hinsichtlich der bloßen Befundmitteilung kommt hinzu, daß das kurz nach der Sektion angefertigte Protokoll regelmäßig zuverlässiger sein dürfte als die viel später erfolgenden mündlichen Ausführungen des Arztes in der Hauptverhandlung. Gegenstand der Rüge sind hier lediglich solche Befundtatsachen bzgl. Mageninhalt und Verdauungszustand, die der dazu gehörte Sachverständige Dr. Höhmer für die Berechnung des Todeszeitpunktes heranzog. Unschädlich ist daher auch der von der Revision angeführte Umstand, daß im Sektionsprotokoll (bzgl. des Gutachtenteils) von einem „vorläufigen Gutachten” unter Vorbehalt eines abschließenden Gutachtens die Rede ist.

Ein die Angaben der Obduzenten wiedergebendes richterliches Vernehmungsprotokoll, das nur unter den Voraussetzungen der §§ 251, 253 StPO verlesen werden könnte (vgl. Dahs in LR-StPO 24. Aufl. § 87 Rdn. 25; Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisantrag 5. Aufl. Seite 257; Eb. Schmidt StPO § 87 Rdn. 6) liegt hier nicht vor, da die Leichenöffnung nicht nach § 87 Abs. 2 Satz 6 StPO im Beisein eines Richters stattfand.

3. Auch soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend macht, die Strafkammer habe zur Ermittlung des Todeszeitpunktes einen weiteren medizinischen Sachverständigen anhören müssen, hat sie keinen Erfolg. Die Revision ist insoweit der Auffassung, der festgestellte Mageninhalt des Tatopfers weise auf eine Nahrungsaufnahme hin, die – anders als vom gehörten Sachverständigen dargelegt – allenfalls zwei Stunden vor dem Todeseintritt erfolgt sein könne. Der Sachverständige Dr. Höhmer habe als Landgerichtsarzt nicht die Sachkunde eines rechtsmedizinischen Sachverständigen. Gründe, allgemein an der Sachkunde des gehörten Sachverständigen Dr. Höhmer zu zweifeln, sind nicht ersichtlich, da er der Kammer seit vielen Jahren als Landgerichtsarzt aus zahlreichen Verfahren als „äußerst gründlicher und erfahrener Sachverständiger” bekannt war. Allein der Umstand, daß es sich bei dem Sachverständigen um einen Landgerichtsarzt handelt, bedeutet nicht, daß dieser keine gerichtsmedizinische Ausbildung hatte. Insoweit trägt auch die Revision nichts vor (vgl. BGH, Urt. vom 21.4.1998 – 1 StR 132/98). Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde eines Sachverständigen muß ein Tatgericht haben, wenn der Sachverständige von anerkannten wissenschaftlichen Kriterien abweicht (BGH, Beschluß vom 7.7.1999 – 1 StR 207/99 = NStZ 1999, 630, 631). Hierzu führt die Revision unter Bezugnahme auf medizinische Literatur an, der festgestellte Mageninhalt deute auf eine Nahrungsaufnahme maximal zwei Stunden vor Todeseintritt hin. Dies könnte mit dem verlesenen Sektionsprotokoll übereinstimmen, wonach die starke Füllung des Magens darauf hindeute, daß die letzte Mahlzeit „nicht lange” zurückgelegen habe. Die „großzügigeren” Angaben des angehörten Sachverständigen, die Streubreite für die beginnende Verdauung könne zwischen zwei und 14 Stunden betragen, führen jedoch nicht dazu, daß sich die Beauftragung eines – damals von der Verteidigung nicht beantragten – weiteren Sachverständigen dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Während der Hauptverhandlung wurde – soweit ersichtlich – die Sachkunde des Sachverständigen nicht angezweifelt. Zum anderen werden auch in dem von der Revision angeführten Werk Arbab-Zadeh/Prokop/Reimann (aaO S. 16 f.; vgl. auch Henßge/Madea aaO Seite 221) in einer „Verdaulichkeitstabelle” lediglich als „Richtwerte” geltende Zeiten zwischen einer und 8 1/2 Stunden genannt und hinzugefügt, daß die Verweildauer der Nahrung im Magen auch bei gesunden Personen und sogar bei derselben Person verschieden und keine genaue Schätzung möglich sei.

4. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Vernehmung der in den Hilfsbeweisanträgen Nr. 1 bis 3 genannten Zeugen D., S. und St. greift nicht durch.

Die Rüge ist unzulässig. Eine zulässige Aufklärungsrüge erfordert gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Darlegung aller Umstände und Vorgänge, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten. Wird gerügt, daß das Gericht bestimmte Zeugen nicht vernommen hat, ist insbesondere der Inhalt etwaiger früherer Aussagen mitzuteilen (BGH NJW 2000, 370, 371 m.w.N.). Das hat die Revision unterlassen.

Die Rüge ist zudem unbegründet, weil nicht erkennbar ist, daß sich die Vernehmung der Zeugen dem Tatrichter aufdrängen mußte. Beim Zeugen D. ergibt sich aus seinen zwei polizeilichen Vernehmungen, daß er sich entgegen dem Vortrag der Revision erst über eine Stunde nach der festgestellten Tatzeit, nämlich ab 18.00 Uhr für 15 Minuten in der Nähe des Tatortes aufhielt. Daß er und die Zeugin S., die etwa eine viertel Stunde nach dem festgestellten Tatzeitpunkt als Fahrgast eines Busses den Tatort passierte, auf dem Autohandelsplatz nichts Ungewöhnliches beobachtet haben, widerspricht den Feststellungen nicht, da die Leiche von außen kaum sichtbar auf dem Boden hinter dem Schreibtisch lag und das Büro – zumindest im Zeitpunkt der Tatentdeckung – verschlossen war. Daß die Zeugin St. bei ihrer polizeilichen Vernehmung angab, gegen 16.40 Uhr vor dem Büro einen Pkw mit laufendem Motor gesehen zu haben, führt nicht dazu, daß sich ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung aufdrängen mußte. Der laufende Motor läßt darauf schließen, daß der Fahrer bald wieder wegfahren wollte. Die Täter trafen nach den Feststellungen erst einige Minuten später am Tatort ein und führten die Tat erst aus, nachdem sich alle dort anwesenden Kunden entfernt hatten.

5. Die Rüge, das Landgericht habe das Gebot des fairen Verfahrens verletzt, weil die Verteidiger nicht auf einen während der Hauptverhandlung zu den Akten gelangten Brief des Mitangeklagten hingewiesen wurden, greift jedenfalls im Ergebnis nicht durch.

Dem Tatgericht, das während, aber außerhalb der Hauptverhandlung verfahrensbezogene Ermittlungen anstellt, erwächst aus dem Gebot der Verfahrensfairneß (Art. 6 MRK in Verbindung mit § 147 StPO) die Pflicht, dem Angeklagten, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft durch eine entsprechende Unterrichtung Gelegenheit zu geben, sich Kenntnis von den Ergebnissen dieser Ermittlungen zu verschaffen. Der Pflicht zur Erteilung eines solchen Hinweises ist das Tatgericht auch dann nicht enthoben, wenn es die Ergebnisse der Ermittlungen selbst für nicht entscheidungserheblich erachtet; denn es muß den übrigen Verfahrensbeteiligten überlassen bleiben, selbst zu beurteilen, ob es sich um relevante Umstände handelt (BGHSt 36, 305, 308 ff.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. November 1999 – 1 StR 290/99, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2000, 216). Entsprechendes muß auch gelten, wenn während der Hauptverhandlung Urkunden oder andere Beweismittel, deren Erheblichkeit nicht ausgeschlossen ist, ohne Veranlassung durch das Gericht zu den Akten gelangen. Ansonsten wären die Verfahrensbeteiligten bei mehrmonatigen Hauptverhandlungen zu hunderten von Nachfragen gezwungen, die (auch) den gerichtlichen Geschäftsbetrieb unnötig belasten würden.

Hier kann jedoch ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler (vgl. BGHSt 42, 71, 73) ausgeschlossen werden. Der fragliche Brief war ausweislich der eingeholten dienstlichen Äußerungen nicht Gegenstand der Beratung; ihm wurde von den Tatrichtern keine Relevanz beigemessen. Ein „überlegenes Wissen” erwuchs der Strafkammer aus dem Schriftstück nicht. Der Brief ist eines von mehreren Schreiben des Mitangeklagten an den Vorsitzenden. Er enthält Ausführungen des Mitangeklagten über dessen persönliche Situation und seine Gefühle während der Hauptverhandlung sowie die Zusammenfassung von Zeugenaussagen; eine geschlossene Darstellung des Tatgeschehens enthält er dagegen nicht. Entgegen der Ansicht der Revision beinhaltet die kurze Passage über den angeblichen Tatbeteiligten Go. auch keinen Widerspruch zur Einlassung des Mitangeklagten, der für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung erheblich sein könnte. In der Hauptverhandlung berichtete der Mitangeklagte von dem geplanten Tatbeitrag des Go., der nicht mit dem tatsächlichen Tatbeitrag, von dem in dem Brief die Rede ist, identisch sein muß. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Mitangeklagten, deren zentrale Bedeutung offensichtlich war, enthält die angeführte Passage daher keine Anhaltspunkte, zumal die Strafkammer aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Mitangeklagte den Go. lediglich „hinzuerfunden” hat.

Aus diesen Gründen ist auch nicht ersichtlich, daß die Verteidigung bei Kenntnis dieses Briefes weitere Verteidigungsbemühungen hatte entfalten können.

6. Die Aufklärungsrüge im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Vernehmung des nach Osteuropa abgereisten Zeugen K. ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Aufklärungspflicht geht grundsätzlich nicht weiter als das Tatgericht gehalten ist, entsprechenden Beweisanträgen stattzugeben; Gründe, die zur Ablehnung eines Beweisantrages berechtigen, lassen auch die Aufklärungspflicht entfallen (BGH NStZ 1991, 399, 400; Herdegen in KK-StPO 4. Aufl. § 244 Rdn. 22). Hier wäre die Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit in Betracht gekommen. Ein Zeuge, dessen Erscheinen nicht erzwungen werden kann, weil er sich im Ausland aufhält, muß zwar vor Annahme seiner Unerreichbarkeit in der Regel förmlich geladen werden. Auf die Ladung kann jedoch verzichtet werden, wenn sie zwecklos erscheint (BGH NStZ 1991, 143). Ob das hier der Fall war, kann nur beurteilt werden, wenn die diesbezüglichen Umstände und Bemühungen der Kammer vollständig dargelegt werden. Dies hat die Revision nicht getan. Sie verschweigt die im Hauptverhandlungsprotokoll vom 31. März 1999 enthaltene Mitteilung des Vorsitzenden, die in den Sachakten enthaltene Gesprächsnotiz vom 26. März 1999, das dortige Schreiben des Vorsitzenden an die Deutsche Botschaft in Kiew und die Übersetzung eines Telefongesprächs, die sämtlich die Erreichbarkeit des fraglichen Zeugen betreffen.

7. Die Rüge, die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Fasergutachten enthalte eine unzulässige Wertung der Einlassung des Angeklagten als ein ihn belastendes Teilschweigen, ist unbegründet. Insoweit führt die Strafkammer aus, daß die vom Angeklagten bei seiner Festnahme am Tag nach der Tat getragene Hose in dem beim Opfer gestohlenen Mercedes keine Faserspuren hinterlassen hat. Die anderen Hosen in der Wohnung des Angeklagten seien gewaschen gewesen. Der folgende, von der Revision angegriffene Satz lautet sodann: „Es steht daher, zumal sich der Angeklagte Gor. dazu ebenfalls nicht einläßt, nicht einmal fest, welche Hose er am Tattag getragen hat”. Dieser Satz enthält keine Wertung des Teilschweigens zum Nachteil des Angeklagten, so daß dahingestellt bleiben kann, ob trotz der Bereitschaft des Angeklagten, Fragen des Gerichts schriftlich zu beantworten, ein Teilschweigen vorliegt (vgl. dazu BGH StV 1994, 521, 524, insoweit in BGHSt 40, 211 nicht abgedruckt; BGH NStZ 2000, 494).

8. Auch die weiteren Verfahrensrügen greifen aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Februar 2000 dargelegt hat, nicht durch.

III.

Die Sachrüge bleibt erfolglos, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

 

Unterschriften

Schäfer, Maul, Nack, Boetticher, Hebenstreit

 

Fundstellen

Haufe-Index 512452

StV 2001, 4

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