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BGH Urteil vom 21.07.1998 - VI ZR 276/97

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Leitsatz (amtlich)

›Spricht das erstinstanzliche Gericht dem Kläger antragsgemäß ein Schmerzensgeldkapital zu und verteidigt der Kläger diesen Ausspruch im Berufungsrechtszug gegenüber dem auf Klageabweisung abzielenden Rechtsmittel des Beklagten, so ist das Berufungsgericht verfahrensrechtlich nicht befugt, von sich aus eine Aufteilung des Schmerzensgeldes in Kapital- und Rentenbeträge vorzunehmen.‹

 

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungsfehler in Anspruch.

Die Kläger wurden am 23. Juli 1984 als Zwillinge in der gynäkologischen Abteilung des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses geboren. Sie leiden seit ihrer Geburt an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sie auf fehlerhaftes Vorgehen der Ärzte der Beklagten während der Geburtsleitung und bei der anschließenden medizinischen Betreuung zurückführen.

Die Kläger haben im ersten Rechtszug die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens 100.000 DM für jeden von ihnen, und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihnen allen weiteren materiellen Schaden aus Vergangenheit und Zukunft zu ersetzen. Das Landgericht hat die beantragte Feststellung ausgesprochen und dem Kläger zu 1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 DM, dem Kläger zu 2 ein solches von 250.000 DM zuerkannt.

Im zweiten Rechtszug haben die Kläger Zurückweisung der von der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegten Berufung beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte an den Kläger zu 1 anstelle eines Schmerzensgeldes von 300.000 DM ein Schmerzensgeldkapital von 100.000 DM sowie eine monatliche Rente in Höhe von 889 DM und an den Kläger zu 2 ein Schmerzensgeldkapital von 90.000 DM sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 711 DM zu zahlen hat.

Die Beklagte hat Revision eingelegt, mit der sie das Berufungsurteil in vollem Umfang angegriffen hat. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeldrenten an beide Kläger anstelle der erstinstanzlich ausgeurteilten Kapitalbeträge richtet. Mit ihrer Anschlußrevision wenden sich auch die Kläger gegen die Zuerkennung von Schmerzensgeldrenten und begehren die volle Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich der allein noch im Streit befindlichen Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeldrenten anstelle von Schmerzensgeldkapital ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die den Klägern im Urteil des Landgerichts jeweils zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge der Höhe nach angemessen seien. Es entspreche jedoch ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts, in Fällen, in denen sich bei dem Geschädigten eine lebenslange Beeinträchtigung immer wieder erneuere und von ihm zeitlebens stets aufs neue schmerzlich empfunden werde, das Schmerzensgeld in der Weise aufzuteilen, daß neben einem etwa ein Drittel ausmachenden Kapitalbetrag eine Rente zuerkannt werde, welche in etwa zwei Dritteln des insgesamt zugedachten Kapitals entspreche. Auf dieser Grundlage errechne sich hier für den Kläger zu 1 eine Monatsrente von 889 DM, für den Kläger zu 2 eine solche von 711 DM, jeweils neben den reduzierten Kapitalbeträgen von 100.000 DM bzw. 90.000 DM.

II. Die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Aufteilung des den Klägern zuerkannten Schmerzensgeldes in Kapital- und Rentenbeträge halten den Angriffen der Revision und der Anschlußrevision nicht stand. Die Zuerkennung von Schmerzensgeldrenten kommt vorliegend aus prozeßrechtlichen Gründen nicht in Betracht; es hat vielmehr bei den vom Landgericht ausgeworfenen Schmerzensgeldkapitalbeträgen zu verbleiben.

1. Das Berufungsgericht hat mit der Aufteilung des Schmerzensgeldes in Kapitalbeträge und Renten zu Lasten beider Parteien gegen die verfahrensrechtlichen Grundsätze der §§ 308 Abs. 1, 536 ZPO verstoßen, da es die richterliche Bindung an die im Berufungsrechtszug gestellten Parteianträge nicht hinreichend beachtet hat.

a) Die Kläger hatten bereits im ersten Rechtszug keinen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeldrenten gestellt, vielmehr - auch wenn sie zulässigerweise die Bestimmung des angemessenen Schmerzensgeldes dem Ermessen des Gerichts anheimgegeben hatten - durch die Angabe von Mindestbeträgen deutlich gemacht, daß sie die Zuerkennung von Schmerzensgeldkapital begehrten. Es braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, ob der Tatrichter, wenn in dieser Weise Schmerzensgeld mittels unbezifferten Leistungsantrags geltend gemacht wird, im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens eine Aufteilung des Schmerzensgeldes in Kapital und Rente vornehmen darf oder ob, wofür viel spricht, die Zuerkennung einer Rente stets einen dahingehenden Antrag der Klägerseite voraussetzt (so etwa OLG Schleswig, VersR 1992, 462 f.; MünchKomm BGB-Stein, 3. Aufl., § 847 Rdn. 57; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16. November 1961 - III ZR 189/60 - VersR 1962, 93, 95).

b) Denn jedenfalls im Berufungsrechtszug sprengte eine Verurteilung zur Rentenzahlung den Rahmen der gestellten Parteianträge. Die Kläger hatten mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung ihr Klagebegehren nunmehr auf die konkreten Schmerzensgeldkapitalbeträge gerichtet, die im landgerichtlichen Urteil zugesprochen worden waren. Der Berufungsantrag der Beklagten zielte auf die völlige Aberkennung eines Schmerzensgeldes oder jedenfalls auf die Herabsetzung der Schmerzensgeld(Kapital-)Beträge ab. Gegenüber dem jeweils mit diesen Parteianträgen verfolgten Begehren stellte sich die Verurteilung zur Rentenzahlung als etwas qualitativ anderes dar, als ein "aliud", nicht etwa lediglich als ein "minus" (vgl. MünchKomm ZPO-Musielak § 308 Rdn. 11 m.w.N.; siehe auch RGZ 136, 373, 375).

Dem steht nicht entgegen, daß die jeweilige Summe des kapitalisierten Rentenbetrags und des vom Berufungsgericht jedem Kläger zugesprochenen (Teil-)Kapitals wertmäßig dem Schmerzensgeldbetrag entspricht, den das Landgericht für den betreffenden Kläger ausgeworfen hatte. Denn dies ändert nichts daran, daß das Berufungsgericht hier der Sache nach eine anders geartete Rechtsfolge ausgesprochen hat, die von den seitens der Parteien im Berufungsrechtszug gestellten Anträgen nicht mitumfaßt und daher auch nicht verfahrensrechtlich gedeckt war. Dieses Vorgehen des Berufungsgerichts belastet beide Parteien in unzulässiger Weise: Den Klägern wird ein wesentlicher Teil des ihnen erstinstanzlich zugesprochenen und in ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten verteidigten Kapitalbetrags genommen und ihnen statt dessen eine Rentenzahlung aufgedrängt, die keineswegs zwangsläufig ihrem Interesse entsprechen muß (vgl. dazu z.B. MünchKomm BGB-Stein aaO. sowie OLG Schleswig aaO.). Die Beklagte, deren Interesse auch dahin gerichtet sein kann, die Schmerzensgeldzahlung durch einen einmaligen Kapitalbetrag zu erledigen, sieht sich hinsichtlich der zuerkannten Renten der Gefahr einer späteren - auf Erhöhung zielenden - Abänderungsklage seitens der Kläger nach § 323 ZPO ausgesetzt.

2. Da die Aufteilung des Schmerzensgeldes in Kapital- und Rentenbeträge aus den dargelegten Gründen prozeßrechtlich unzulässig war, ist der hierauf gerichtete Ausspruch im Berufungsurteil aufzuheben, ohne daß der Frage nachzugehen ist, ob aus sachlich-rechtlichen Gründen vorliegend - einen entsprechenden Parteiantrag vorausgesetzt - die Gewährung einer Schmerzensgeldrente neben einem Kapitalbetrag in Betracht gekommen wäre. Nachdem das Berufungsgericht in revisionsrechtlich beanstandungsfreier Weise davon ausgegangen ist, daß die Höhe des den Klägern im erstinstanzlichen Urteil zugesprochenen Schmerzensgeldes im Sinne des § 847 Abs. 1 BGB als angemessen zu erachten ist, hat es bei diesen jeweils als Kapital zuerkannten Schmerzensgeldbeträgen zu verbleiben.

III. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils in Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO abschließend in der Sache zu entscheiden.

Die Kosten des Revisionsverfahrens waren auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 ZPO zu verteilen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993566

NJW 1998, 3411

BGHR ZPO § 308 Abs. 1 aliud 2

DRsp I(147)364h

ZAP 1998, 973

DAR 1998, 473

MDR 1998, 1428

MedR 1999, 118

MedR 1999, 34

NZV 1998, 500

VersR 1998, 1565

ZfS 1998, 416

KHuR 1998, 29

SP 1998, 389

r s 1998, 464

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