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BGH Urteil vom 21.01.1976 - VIII ZR 113/74

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ergänzende Vertragsauslegung: Leistungsvorbehalt statt nicht genehmigungsfähiger Wertsicherungsklausel in Mietvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben die Parteien eines Mietvertrages eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Wertsicherungsklausel vereinbart, wonach der Mietzins bei einer Änderung der Bezugsgröße sich um den gleichen Prozentsatz ändern soll, so ist, falls die Wertsicherungsklausel aufgrund ergänzender Vertragsauslegung als genehmigungsfreier Leistungsvorbehalt auszulegen ist, die Änderung der Bezugsgröße zwar Richtlinie, aber nicht allein maßgebend für die Mietanpassung. Diese muß vielmehr unter den gegebenen Umständen auch der Billigkeit entsprechen. Hierfür trifft denjenigen, der die Mietzinsänderung verlangt, die Beweislast.

2. Auch das Recht des Mieters, Ersatz seiner Aufwendungen nach BGB § 538 Abs. 2 zu verlangen, kann durch BGB § 539 ausgeschlossen sein.

 

Normenkette

BGB § 139 Fassung: 1896-08-18, § 157 Fassung: 1896-08-18, § 315 Fassung: 1896-08-18, § 316 Fassung: 1896-08-18, § 538 Abs. 2 Fassung: 1896-08-18, § 539 Fassung: 1896-08-18; WährG § 3 Fassung: 1948-06-20

 

Fundstellen

Haufe-Index 542331

NJW 1976, 892

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