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BGH Urteil vom 20.02.2024 - VI ZR 589/20

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Leitsatz (amtlich)

Zur deliktischen Haftung des Motorherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2, § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; EGV 715/2007 Art. 5

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Entscheidung vom 10.03.2020; Aktenzeichen 9a U 2292/19)

LG Leipzig (Entscheidung vom 02.09.2019; Aktenzeichen 4 O 3396/18)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. März 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin eines Dieselmotors wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch.

Rz. 2

Der Kläger erwarb am 24. März 2017 bei einem Händler einen Gebrauchtwagen des Typs Skoda Superb. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Motorsteuerung des Fahrzeugs war mit einer das Abgasrückführungsventil steuernden Software ausgestattet, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befand, und schaltete in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid-optimierten Modus. In diesem Modus fand eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltete der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten.

Rz. 3

Am 22. September 2015 hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG a.F. und eine im Wesentlichen gleichlautende Pressemitteilung veröffentlicht, wonach bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei, sie mit Hochdruck daran arbeite, die Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen und dazu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stehe. Das KBA sah die genannte Software als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 an und verpflichtete die Beklagte im Oktober 2015, die Abschalteinrichtung aus den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das auch in dem von dem Kläger erworbenen Fahrzeug installiert worden ist.

Rz. 4

Mit seiner Klage begehrt der Kläger zuletzt die Zahlung von 13.350,36 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Er macht insbesondere geltend, das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig gewesen und dies bis zum Abschluss des Kaufvertrags geblieben. Dass das Fahrzeug, das er erworben habe, von der Abgasproblematik betroffen gewesen sei, habe er im Erwerbszeitpunkt nicht gewusst. Die Klage hatte vor dem Landgericht überwiegend Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 5

Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet eine etwaige Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) aus, weil sich nicht feststellen lasse, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihm bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre, dass es von der Abgasproblematik betroffen war. Davon abgesehen fehle es nach in den Medien ausführlich dargestellter Offenlegung des Sachverhalts durch die Beklagte ab Herbst 2015 an dem für eine Haftung aus § 826 BGB erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Auch andere Ansprüche bestünden nicht.

II.

Rz. 6

Dies hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

Rz. 7

1. Soweit das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) verneint, hält sich dies im Ergebnis im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Rz. 8

Das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit einer unzulässigen Prüfstandserkennung im Verhältnis zu Personen, die eines der betroffenen Fahrzeuge vor den von der Beklagten im September 2015 ergriffenen Maßnahmen erwarben und keine Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung hatten, ist zwar objektiv sittenwidrig und geeignet gewesen, die Haftung der Beklagten zu begründen (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 16 mwN; ferner BGH, Urteile vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 17; vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 16). Ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB besteht aber - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - nicht, weil sich nach den getroffenen Feststellungen das gesamte Verhalten der Beklagten im - maßgeblichen (vgl. nur Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f.; vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 8; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 13) - Zeitraum bis zum Eintritt des Schadens bei dem Kläger in der gebotenen Gesamtschau aufgrund einer zwischenzeitlichen Verhaltensänderung der Beklagten (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. nur Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 15 ff.; BGH, Urteile vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 18 f.; vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 17) nicht als sittenwidrig darstellt (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 8; Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VI ZR 491/20, juris Rn. 7; auch BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270 Rn. 14).

Rz. 9

Die insoweit - wie auch bereits in diversen anderen Verfahren - gegen diese Bewertung vorgebrachten Einwände der Revision sind nicht begründet (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 9 ff. mwN).

Rz. 10

2. Revisionsrechtliche Bedenken gegen sein Urteil ergeben sich im Ergebnis auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht in Erwägung gezogen hat.

Rz. 11

Bei diesen Normen handelt es sich zwar - unter Zugrundelegung der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) - um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, in deren persönlichen Schutzbereich der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs einbezogen ist.

Rz. 12

Einer Inanspruchnahme der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV steht jedoch entgegen, dass es sich bei ihr nicht um den Fahrzeughersteller handelt, den die europäischen Abgasnormen - soweit ihnen drittschützender Charakter zukommt - allein in die Pflicht nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, VersR 2023, 1246 Rn. 20).

Rz. 13

Einen vorsätzlichen Verstoß des Herstellers des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen unionsrechtliche Vorgaben, an dem sich die Beklagte im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB hätte beteiligen können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, VersR 2023, 1246 Rn. 21), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der von der Revisionsbegründung als übergangen gerügte Klägervortrag zeigt insoweit ebenfalls keine Anhaltspunkte auf. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dem Fahrzeughersteller (Skoda) sei zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger das Fahrzeug bei einem Händler erwarb, die Prüfstandserkennungssoftware bekannt gewesen, reicht ein Vorsatz des Herstellers zu diesem Zeitpunkt nicht aus, um eine Vorsatztat des Herstellers, an der sich die Beklagte hätte beteiligen können, zu begründen (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 340/22, WM 2024, 225 Rn. 12).

Rz. 14

3. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ferner darauf hingewiesen hat, eine Haftung der Beklagten könne sich auch im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG - wohl in Verbindung mit § 37 EG-FGV - ergeben, erscheint dies zweifelhaft. Dies kann aber dahinstehen, da es zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG an jeglichen Feststellungen fehlt und die Revisionsbegründung keinen insoweit übergangenen Vortrag rügt. Allein der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Umstand, dass das KBA die Beklagte verpflichtet hat, die Prüfstandserkennungssoftware aus den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen, und die Beklagte ein Software-Update entwickelt hat, könnte - ungeachtet der Frage, ob dies vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasst ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 934/20, VersR 2022, 852 Rn. 12; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270 Rn. 34 mwN) - eine Haftung der Beklagten in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht begründen.

Seiters     

Müller     

Allgayer

Linder     

Katzenstein     

 

Fundstellen

Haufe-Index 16241430

WM 2024, 766

JZ 2024, 274

VRS 2024, 66

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